Anekdote
„Ich geh’ nicht in die Schule!“ – sagt Anna an einem Montagmorgen. Heute steht ein Mathetest an, auf den sie kaum gelernt hat. In der Klasse fühlt sie sich seit Wochen ausgeschlossen, manchmal wird sie offen gehänselt. Die Eltern sind ratlos: zwingen? krankmelden? reden? Und was bedeutet das rechtlich?


Kurzfassung

  • Schulschwänzen ist kein Kavaliersdelikt. Eltern müssen den regelmäßigen Schulbesuch sicherstellen (§ 24 Abs. 1 SchPflG).1
  • Mehr als 3 unentschuldigte Schultage (aufeinanderfolgend oder summiert während der neunjährigen Schulpflicht) sind anzuzeigen; die Bezirksverwaltungsbehörde kann € 110–€ 440 Strafe verhängen (§ 24 Abs. 4 SchPflG).2
  • Ab 14 Jahren trifft die Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch auch das Kind neben den Eltern (§ 24 Abs. 1 letzter Satz SchPflG).1
  • Mittlere/höhere Schulen: Bei nicht (mehr) schulpflichtigen Schüler:innen kann längeres unentschuldigtes Fernbleiben zur Abmeldung führen (§ 45 Abs. 5 SchUG); während der neunjährigen Schulpflicht gelten stattdessen die Regeln des SchPflG (§ 45 Abs. 6 SchUG).3

Was gilt rechtlich?

1) Die Grundregel: Schulbesuch ist Pflicht

  • Die Schulpflicht dauert mindestens neun Jahre (Art. 14 Abs. 7a B‑VG).4
  • Eltern/Erziehungsberechtigte müssen für die Erfüllung sorgen – regelmäßiger Schulbesuch, Einhaltung der Schulordnung, nötige Lern- und Arbeitsmittel (§ 24 Abs. 1–2 SchPflG).1
  • Ab 14 tritt der/die Minderjährige neben die Eltern; die Verantwortung bleibt aber primär bei den Eltern (für Berufsschulpflicht gelten Sonderregeln).1

2) Unentschuldigtes Fernbleiben – die „3‑Tage‑Regel“

  • > 3 unentschuldigte Schultage (aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgend) während der neunjährigen SchulpflichtAnzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde und Geldstrafe € 110–€ 440; Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen bei Uneinbringlichkeit (§ 24 Abs. 4 SchPflG).2
  • Die Schule muss zuvor geeignete Maßnahmen setzen (Gespräche, Beratung, Einbindung Schulpsychologie/Jugendhilfe etc.; § 25 Abs. 2 SchPflG).5
  • Das BMBWF erläutert diese Linie („mehr als drei Tage“; Durchrechnungszeitraum ist die gesamte Pflichtschulzeit): „Schulpflichtverletzung“.6

3) Mittlere und höhere Schulen – Abmeldung bei längerem Fernbleiben

  • SchUG § 45 Abs. 5: Für Schüler:innen mittlerer oder höherer Schulen (AHS, BMS, BHS) gilt: länger als 1 Woche, oder 5 nicht zusammenhängende Schultage, oder 30 Unterrichtsstunden unentschuldigt → gilt als vom Schulbesuch abgemeldet (Wiederaufnahme nur mit Bewilligung des Schulleiters).3
  • Wichtig: § 45 Abs. 6 SchUG ordnet an, dass für schulpflichtige Schüler:innen stattdessen die Regeln des SchPflG gelten. Die „Abmeldungslösung“ trifft daher vor allem nicht mehr schulpflichtige Schüler:innen (z. B. AHS‑Oberstufe ab der 10. Schulstufe, BHS ab der 2. Klasse).3

4) Was droht Schüler:innen selbst?

  • Schulinterne Erziehungsmittel (taxativ aufgezählt in § 8 Schulordnung; z. B. Ermahnung, Zurechtweisung, Gespräche mit/ohne Erziehungsberechtigte, Aufträge zur Nachholung). Andere „Strafen“ sind unzulässig.7
  • Ausschluss von der Schule ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich (insb. bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen; an Pflichtschulen nur, wenn zugleich die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist) – § 49 SchUG.8
  • Zusätzlich bestehen Verständigungspflichten der Schule, z. B. Meldung an Kinder‑ und Jugendhilfe in bestimmten Fällen (§ 48 SchUG).9

5) Was müssen Eltern tun – konkret?

Rechtliche Pflichten (Auswahl):

  • Anwesenheit sicherstellen (auch organisatorisch): rechtzeitig entschuldigen, ggf. ärztliche Bestätigung; bei wiederholtem Trödeln/„Weglaufen“ zumutbare Kontrollen setzen (Begleitung, Begleitperson/Schulwegvereinbarung, Kontakt mit Schule/Lehrkräften). Grundlage: § 24 Abs. 1 SchPflG; VwGH betont die aktive Sicherstellung der Pflichterfüllung – nicht nur „versucht, eine bestimmte Schule zu ermöglichen“, sondern tatsächlich Schulbesuch sicherstellen (notfalls andere geeignete Schule/Hausunterricht).110
  • Fernbleiben rechtfertigen: SchUG § 45 regelt, wann Fernbleiben zulässig ist (gerechtfertigte Verhinderung, Erlaubnis, Befreiung). Zeitgerechte Mitteilung an die Schule ist Pflicht.11
  • Bei medizinischen Gründen Befreiung beantragen (§ 15 SchPflG; i. d. R. mit ärztlicher Bestätigung; bei längerer Dauer Beratung durch Bildungsdirektion).12
  • Alternativen korrekt nutzen: Häuslicher Unterricht oder Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht sind möglich, aber anzuzeigen (bis eine Woche nach Ende des vorangehenden Schuljahres) und es gelten Reflexionsgespräch/Externistenprüfung‑Pflichten (§ 11 SchPflG).13
  • „Auslandsschule“: Nur der Besuch einer tatsächlichen Schule im Ausland kann die Schulpflicht erfüllen; reiner Fernunterricht im Ausland reicht nicht (VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123).14

6) Wenn das Kind morgens das Haus verlässt, aber nicht in der Schule ankommt

  • Sofort handeln: Schule informieren (Sekretariat/Klassenvorstand), Schulweg abklären, ggf. Mitschüler:innen kontaktieren.
  • Kurze schriftliche Vereinbarung mit der Schule: Rückmeldung bei Nichterscheinen (z. B. bis 08:30 Uhr), Ansprechpartner definieren; viele Schulen haben interne Routinen (§ 48 SchUG – Verständigungspflichten).9
  • Wiederholung?Beratung (Schule/Schulpsychologie/Jugendhilfe), ggf. Maßnahmenplan (§ 25 Abs. 2 SchPflG).5
  • Häufung/Weigerung → die Schule muss anzeigen (s. 3‑Tage‑Regel), Eltern droht Verwaltungsstrafe (§ 24 Abs. 4 SchPflG).2

7) Mobbing, Angst, Teststress – wann entschuldigt das?

  • Mobbing oder Prüfungsangst entschuldigen nicht automatisch. Rechtlich braucht es eine gerechtfertigte Verhinderung/Erlaubnis (SchUG § 45) oder eine medizinische Befreiung (§ 15 SchPflG).1112
  • Praktisch: Ursachen sofort ansprechen (Klassenvorstand, Schulpsychologie), ggf. temporäre Entlastungen organisieren (z. B. Gespräche, pädagogische Anpassungen) – das fällt unter die in § 25 Abs. 2 SchPflG vorgesehenen geeigneten Maßnahmen.5

8) Ausbildungspflicht bis 18 – was gilt nach der neunjährigen Schulpflicht?

  • Nach der Pflichtschule greift die Ausbildungspflicht bis 18: Eltern müssen dafür sorgen, dass Jugendliche bis zum 18. Geburtstag eine weiterführende Ausbildung/Vorbereitungsmaßnahme absolvieren (§ 4 APflG).15
  • Verstoß der Erziehungsberechtigten gegen die Ausbildungspflicht: € 100–€ 500, im Wiederholungsfall € 200–€ 1.000 (§ 17 APflG; idF 2026).16
  • VwGH betont die Systematik des APflG (z. B. zu Antragsrechten/Beurteilungskriterien; Ra 2022/11/0079, 29.06.2023).17

„Volksschule“, „Mittelschule“, „mittlere“ und „höhere“ Schulen – klare Einordnung

  • Volksschule (VS): Primarstufe, 1.–4. Schulstufe (§ 9 SchOG).18
  • Mittelschule (MS): Sekundarstufe I, 5.–8. Schulstufe (§ 21a ff SchOG).19
  • AHS – Allgemeinbildende höhere Schule: Unterstufe (5.–8.) und Oberstufe (9.–12.), als höhere Schule (§§ 34 ff SchOG).20
  • BMS/BHS – berufsbildende mittlere/höhere Schulen: ab der 9. Schulstufe; BMS (1–4 Jahre), BHS (5 Jahre, Matura) (§§ 52 ff bzw. 67 ff SchOG; BMBWF‑Infoseiten).2122
  • Rechtsfolge bei Schwänzen: Die Abmeldung nach § 45 Abs. 5 SchUG betrifft mittlere oder höhere Schulen (AHS, BMS, BHS). Während der neunjährigen Schulpflicht (z. B. 9. Schulstufe) greift jedoch § 45 Abs. 6 SchUGSchPflG statt Abmeldung.3

Checkliste für Eltern (praktisch & rechtlich)

  1. Sofort kommunizieren: Bei Fehlen unverzüglich die Schule informieren; Abklärung, ob Erlaubnis (§ 45 Abs. 4 SchUG) oder Befreiung (z. B. medizinisch) möglich ist.1112
  2. Dokumentieren: Kurze Notiz/Mail an die Klassenvorständin; ggf. ärztliche Bestätigung.
  3. Ursachen bearbeiten: Schulpsychologie, Beratungslehrer:in, Schulsozialarbeit, Eltern‑Kind‑Gespräch – geeignete Maßnahmen (§ 25 Abs. 2 SchPflG).5
  4. Bei wiederholtem Schwänzen: Termin mit Schulleitung; Vereinbarung über Rückmeldungen bei Nichterscheinen; ggf. Einbindung Kinder‑ und Jugendhilfe (§ 48 SchUG).9
  5. Häuslicher Unterricht nur korrekt: rechtzeitig anzeigen (bis eine Woche nach Ende des Vorjahres), Reflexionsgespräch/Prüfung planen (§ 11 SchPflG).13
  6. Ausbildungspflicht (ab 9. Schuljahr): Wege prüfen (PTS, AHS‑Oberstufe, BMS/BHS, Lehre …); Eltern haften bei Verstoß (§§ 4, 17 APflG).1516

Relevante Judikatur (Auswahl)

  • VwGH 12.08.2010, 2008/10/0304 – Eltern müssen tatsächlich die Erfüllung der Schulpflicht sicherstellen; bloße Bemühungen um einen bestimmten Schulplatz genügen nicht.10
  • VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123Fernunterricht an einer „Auslandsschule“ erfüllt die österreichische Schulpflicht nicht; Behörden dürfen Schulplatz zuweisen und Pflichten bescheidmäßig konkretisieren.14
  • BVwG 27.03.2025, W203 2280210‑1; LVwG Tirol 03.11.2025, LVwG‑2025/27/1728‑1 – Bestätigung der VwGH‑Linie zur Auslandsschule/Fernunterricht.2324
  • VwGH 29.06.2023, Ra 2022/11/0079 – Systematik APflG (Ausbildungspflicht bis 18; Antragsrechte).17

Weiterführende amtliche Informationen

  • BMBWF:Schulpflichtverletzung“ – Überblick zu Maßnahmen und 3‑Tage‑Regel.6
  • oesterreich.gv.at: Verantwortung der Eltern, Überblick Pflichtschuljahre und Schularten.2526

Rechtsstand & Methodik

Alle Fundstellen wurden im RIS (Rechtsinformationssystem des Bundes) in der konsolidierten Fassung zum 14.01.2026 geprüft. Bei Judikatur wird – soweit verfügbar – auf RIS‑Dokumente oder amtliche Seiten verlinkt.


Disclaimer

Dies ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. In konkreten Fällen (insb. bei drohenden Verwaltungsstrafen, Ausschlussverfahren, medizinischen Befreiungen oder Heimunterricht) sollten Sie eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt konsultieren.


Fußnoten / Quellen

Footnotes

  1. § 24 Abs. 1–2 SchPflG – Verantwortlichkeit der Eltern; Mitverantwortung ab 14; Ausstattungspflichten. RIS: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/76/P24/NOR40264651 2 3 4 5
  2. § 24 Abs. 4 SchPflG – Anzeige und Geldstrafe € 110–€ 440 bei >3 unentschuldigten Schultagen während der neunjährigen Schulpflicht; Ersatzfreiheitsstrafe bei Uneinbringlichkeit. RIS: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/76/P24/NOR40264651 2 3
  3. § 45 Abs. 5 und 6 SchUG – Abmeldung bei längerem Fernbleiben in mittleren/höheren Schulen; Schulpflichtige: Anwendung SchPflG. RIS: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P45/NOR12095351 2 3 4
  4. Art. 14 Abs. 7a B‑VG – Schulpflicht mindestens neun Jahre. RIS: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Artikel=14&Gesetzesnummer=10000138
  5. § 25 Abs. 2 SchPflG – „geeignete Maßnahmen“ (Gespräche, Einbindung Beratung/Schulpsychologie, Jugendhilfe etc.) vor Anzeige. RIS: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/76/P25/NOR40264652 2 3 4
  6. BMBWF: „Schulpflichtverletzung“ – Erläuterung der 3‑Tage‑Regel und Präventionsschritte. https://www.bmb.gv.at/Themen/schule/beratung/schulinfo/fernbleiben.html 2
  7. § 8 Schulordnung – taxative Erziehungsmittel (z. B. Ermutigung/Lob; bei Fehlverhalten: Aufforderung, Zurechtweisung, Aufträge, Gespräche, Verwarnung). RIS: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/373/P8/NOR12119776
  8. § 49 SchUG – Ausschluss eines Schülers (strenge Voraussetzungen; an Pflichtschulen nur bei Gefährdung und gesicherter Pflichterfüllung). RIS: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P49/NOR12124426
  9. § 48 SchUG – Verständigungspflichten (u. a. Information der Kinder‑ und Jugendhilfe in definierten Fällen). RIS: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P48/NOR40273729 2 3
  10. VwGH 12.08.2010, 2008/10/0304 – Eltern müssen tatsächlich die Schulpflicht sicherstellen (ggf. andere Schule/Hausunterricht). RIS: https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturEntscheidung.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2008100304_20100812X00 2
  11. § 45 SchUG – Fernbleiben (gerechtfertigte Verhinderung, Erlaubnis, Befreiung; Mitteilungspflichten). RIS: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P45/NOR12095351 2 3
  12. § 15 SchPflG – Befreiung vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen (Dauer, Verfahren). RIS: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/76/P15/NOR40152263 2 3
  13. § 11 SchPflG – Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht & häuslicher Unterricht: Anzeige (bis 1 Woche nach Ende des Vorjahres), Reflexionsgespräch/Prüfung. RIS: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/76/P11/NOR40240139 2
  14. VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123Kein Erfüllen der österreichischen Schulpflicht durch Fernunterricht an „Auslandsschule“; Schulplatzzuweisung zulässig. RIS: https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturEntscheidung.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWR_2021100123_20230124L03
    (Kurzinfo auch: VwGH‑Website: https://www.vwgh.gv.at/rechtsprechung/aktuelle_entscheidungen/2023/ra_2021010123.html) 2
  15. § 4 APflG – Ausbildungspflicht bis 18; elterliche Verantwortung. RIS: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009604&Paragraf=4 2
  16. § 17 APflG – Verwaltungsstrafen bei Nichterfüllung (2026: € 100–€ 500; Wdh. € 200–€ 1.000). RIS: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009604&Paragraf=17 2
  17. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/11/0079 – Systematik APflG (u. a. Antragsrecht § 8 Abs. 4 APflG). RIS: https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2022110079_20230629L00 2
  18. § 9 SchOG – Volksschule. RIS: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P9/NOR12015214
  19. §§ 21a–21f SchOG – Mittelschule. RIS: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P21a/NOR40302717
  20. §§ 34 ff SchOG – AHS (allgemeinbildende höhere Schulen). RIS: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P34/NOR12015175
  21. §§ 52 ff SchOG – berufsbildende mittlere Schulen (BMS). RIS: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P52/NOR12015152
    §§ 67 ff SchOG – berufsbildende höhere Schulen (BHS). RIS: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P67/NOR12015143
  22. BMBWF‑Infoseite BMHS (BMS/BHS Überblick): https://www.bmb.gv.at/Themen/schule/schulsystem/sa/bmhs.html
  23. BVwG 27.03.2025, W203 2280210‑1 – Auslandsschule/Fernunterricht; Bestätigung der VwGH‑Linie. (Lexis‑Kurzfassung) https://360.lexisnexis.at/d/entscheidungen-ris/bvwg_w203_2280210_1/u_verwaltung_BVwG_2025_BVWGT_20250327_W_5b7f9e9a25
  24. LVwG Tirol 03.11.2025, LVwG‑2025/27/1728‑1 – Online‑„Schule“ ist keine „Schule“ iSd SchPflG; Verweis auf VwGH 24.01.2023. RIS: https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20251103_LVwG_2025_27_1728_1_00/LVWGT_TI_20251103_LVwG_2025_27_1728_1_00.pdf
  25. oesterreich.gv.at – Verantwortung der Eltern (Pflichten nach § 24 SchPflG; Mitverantwortung ab 14). https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/bildung_und_ausbildung/schulen/Seite.110004
  26. oesterreich.gv.at – Überblick: Erfüllung der Schulpflicht im 9. Schuljahr (PTS, AHS‑Oberstufe, BMS/BHS). https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/bildung_und_ausbildung/schulen/Seite.110002