- Prinzip des Gläubigerschutzes => Niederstwertprinzip
 

Wertansätze des AV
- primäre Wertansätze (Erstbewertung zb bei Kauf) – mit welchem Wert wird AV aktiviert? § 203 UGB 
- angeschafftes/gekauftes Anlagevermögen (Anschaffungskosten)
 - selbst hergestelltes Anlagevermögen (Herstellungskosten)
 
 - sekundäre Wertansätze (Folgebewertung) – aktueller Wert
 
abnutzbares – nicht abnutzbares Anlagevermögen (Bewertung)
- Unterschied abnutzbares <-> nicht abnutzbares Anlagevermögen: planmäßige Abschreibung 
- UGB: § 204/1 UGB
 - EStG:
 
 - sowohl abnutzbares als auch nicht abnutzbares AV kann eine außerplanmäßige Abschreibung / Teilwertabschreibung vorgenommen werden 
- UGB: § 204/2 UGB gds. nur wenn dauerhafte Wertminderung | Ausnahme: Finanzanlagen (auch bei nicht dauerhafter Wertminderung)
 - EStG: § 6/2 EStG; EStR, RZ 2265f
 
 - im UGB zugelassene Abschreibungen
 - im StR zugelassene Abschreibungen
 
Subventionen
- Subventionen: (konkret: Investitionszuschüsse) EStG: § 6/10 EStG
- nicht rückzahlbare Subventionen
- Möglichkeit 1 (Nettomethode) direkte Kürzung der Anschaffungskosten der Investition + keine Anhangangaben
 - Möglichkeit 2 (Bruttomethode) Ausweis als Passivposten („Sonderposten für Investitionszuschüsse“) + Darstellung im Anhang (Anlagespiegel + Investitionszuschussspiegel) => erfolgswirksame Auflösung im Verhältnis der Abschreibung
 
 - aufschiebend bedingte Rückzahlungsverpflichtung 
- solange noch nicht zurückzuzahlen: Bruttomethode
 - vor Eintritt der Bedingung: Bildung einer Rückstellung
 - sobald Rückzahlungsverpflichtung sicher: Verbindlichkeit
 
 - Zusammenfassung & Beispiele: rückzahlbare Zuschüsse & nicht rückzahlbare Zuschüsse
 
 - nicht rückzahlbare Subventionen
 
Bilanzierung von immateriellen Vermögensgegenständen
- erworbene immaterielle Vermögensgegenstände
- UGB: mit AK zu aktivieren u über ND abzuschreiben (§ 203/1 iVm § 204/1 UGB: erworbene immaterielle Vermögenswerte mit AK aktivieren und über ND abschreiben)
 - EStG: unkörperliche Wirtschaftsgüter des AV dürfen nur aktiviert werden, wenn entgeltlich erworben (§ 4/1 EStG)
 - IFRS 38: erworbene immaterielle Vermögenswerte mit AK anzusetzen (IAS 38.24). 
- Folgebewertung nach IAS 38.88: zu unterscheiden, ob ND begrenzt oder unbestimmt ist.
 - begrenze ND: pAfa (IAS 38.89)
 - unbestimmte ND: keine Abschreibung; jährlicher Impairment Test (IAS 36.10)
 
 
 - selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände
- UGB: § 197/2 UGB – Aktivierungsverbot für selbst erstelltes IAV
 - EStG: § 4/1 EStG – da IAV nur dann aktiviert werden darf, wenn entgeltlich erworben => Aktivierungsverbot
 - IFRS 38:
- Aufwendungen f Forschung => als Aufwand zu berücksichtigen (IAS 38.54)
 - Entwicklungskosten sind zu aktivieren, wenn Kriterien von IAS 38.57 erfüllt sind (kumulativ)
 
 
 
Bilanzierung von Kraftfahrzeugen (PKW, LKW)
- Vorsteuerabzug
 - Privatanteil bei PKW
 - Auto und Nebenkosten
 - Abschreibung von Gebrauchtwagen (inkl. MWR) [Berechnungsschema]
 
siehe auch:
- Rechtsgrundlagen:
- § 203 UGB – Wertansätze für Gegenstände des Anlagevermögens; Anschaffungs- und Herstellungskosten
 - § 208 UGB – Wertaufholung
 - § 6/2a EStG
 
 - Abschreibungsvorschriften / -empfehlungen
- § 8 EStG
 - deutsche Abschreibungstabellen (gem. EStR 2000, Rz 3115 auch auf Östereich anwendbar)
 
 - Links:
 
