Österreichisches Arbeitsrecht regelt die unselbständige, abhängige Erwerbstätigkeit und gliedert sich in Individualarbeitsrecht (Arbeitgeber–Arbeitnehmer) und Kollektivarbeitsrecht (Kollektivverträge, Betriebsräte etc.). Zentrale Materien sind u. a. ArbVG, AVRAG, AngG/ABGB (inkl. § 1159 ABGB für Arbeiter), AZG/ARG, UrlG/EFZG, ASchG sowie Schutzgesetze (MSchG, VKG, KJBG) – ergänzt durch Judikatur des OGH/VwGH. Nachfolgend findest du eine kompakte, quellenbasierte Übersicht (Stand 03.09.2025).
Das Arbeitsrecht umfasst alle Gesetze, Verordnungen und sonstige verbindliche Bestimmungen zur unselbständigen, abhängigen Erwerbstätigkeit. [Wikipedia]
1 | Einleitung – Was ist Arbeitsrecht?
Arbeitsrecht umfasst alle Normen zur abhängigen Erwerbstätigkeit (persönliche Weisungs-/Organisationsgebundenheit = „persönliche Abhängigkeit“). Diese grenzt den echten Arbeitsvertrag (§ 1151 ABGB) vom freien Dienstvertrag und Werkvertrag (§ 1165 ABGB) ab; maßgebliches Kriterium ist die Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation (Zeit, Ort, Kontrolle).
Inhaltlich unterscheidet man das
- Individualarbeitsrecht (Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) und das
- Kollektivarbeitsrecht (Verhältnis zwischen Gewerkschaften und Betriebsräten, Personalräten bzw. Mitarbeitervertretungen oder der Arbeitsrechtlichen Kommission auf der einen Seite und den Arbeitgeberverbänden und Arbeitgebern auf der anderen Seite)
Regelt die direkte Beziehung zwischen Arbeitgeber und einem einzelnen Arbeitnehmer.
Umfasst:
- Arbeitsvertrag
- Rechte und Pflichten
- Urlaub, Arbeitszeit, Entgelt
- Kündigung
Regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Interessenvertretungen.
Umfasst:
- Kollektivverträge
- Betriebsvereinbarungen
- Gewerkschaften
- Arbeitgeberverbände
2 | Individualarbeitsrecht
Das Individualarbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
2.1 | Arbeitnehmer-Begriff & Abgrenzung
- Echter Arbeitnehmer: persönliche Abhängigkeit; Weisungs-/Kontrollunterworfenheit. OGH-Rechtssatz RS0021332 (ständige Rspr).
- Freier Dienstnehmer: Leistung ohne persönliche Abhängigkeit (freie Zeiteinteilung etc.), RS0021518 (ständige Rspr).
- Werkunternehmer: schuldet konkreten Erfolg (§ 1165 ABGB). RIS
- Sozialversicherungsrechtlich knüpft die Pflichtversicherung an persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit an (VwGH). RIS
2.2 | Arten von Arbeitnehmern
- Angestellte (AngG; kaufmännische/gehobene Dienste)
- Arbeiter (vor allem ABGB/EFZG/UrlG; seit 2021 weitgehend gleichgestellte Kündigungsfristen via § 1159 ABGB).
2.3 | Beschäftigungsgebote /-verbote
2.4 | Arbeitsvertrag – Form & Mindestinhalte
- Arbeitsvertrag: Zweiseitiger, entgeltlicher Vertrag über Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit (Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation; Bindung an Arbeitszeit/-ort/Kontrolle); Abgrenzung zu freiem Dienst- und Werkvertrag nach den tatsächlichen Verhältnissen. OGH-Leitsatz RS0021332 präzisiert dieses Abhängigkeitskriterium.
- formfrei: Verträge sind grundsätzlich formfrei; die Form hat auf die Verbindlichkeit keinen Einfluss, sofern das Gesetz nichts anderes anordnet (§ 883 ABGB). Arbeitsverträge können daher wirksam mündlich oder konkludent zustande kommen.
- Kein gesetzlicher Pflicht-Inhalt für die Gültigkeit: Auch ohne ausdrückliche Entgeltabrede ist der Vertrag nicht nichtig; dann gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen (§ 1152 ABGB).
- Dienstzettel (§ 2 AVRAG): Der Dienstzettel ist die schriftliche (oder elektronische) Aufzeichnung der wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, die unverzüglich nach Beginn auszuhändigen ist (§ 2 Abs 1 AVRAG). Er ist deklaratorisch (Beweisurkunde), begründet kein Arbeitsverhältnis und ersetzt den Vertrag nicht (ständige OGH-Rspr: RS0016866). Keine Pflicht zum Dienstzettel, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag alle Angaben des § 2 Abs 2 und 3 AVRAG enthält (§ 2 Abs 4 AVRAG). – Pflichtangaben im Dienstzettel (§ 2 Abs 2 AVRAG)
- All-in-Transparenz: Aufschlüsselung Grundgehalt/Überstunden (§ 2g AVRAG) – OGH präzisiert All-in-Vereinbarungen (OGH 8OBA22/22a)
2.5 | Haupt- und Nebenpflichten
2.5.1 | Arbeitnehmer
- die Arbeitsleistung persönlich (Hauptpflicht) (§ 1153 ABGB) => Arbeitspflicht: Dienste sind – mangels anderer Vereinbarung – in eigener Person zu erbringen; Art/Umfang richten sich nach Vertrag bzw. dem „den Umständen nach Angemessenen“. Das ist die zivilrechtliche Basis der Arbeitspflicht.
- Treuepflicht (Nebenpflicht)
- OGH: Arbeitnehmer müssen auf betriebliche Interessen Rücksicht nehmen (Fremdinteressenwahrung); umfasst u. a. Verschwiegenheit, Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Unterlassen schädigender Außendarstellung. Treuepflicht wirkt in Einzelfällen nach Vertragsende fort (z. B. Geheimhaltung) RS0079608
- Wettbewerb während des Dienstverhältnisses dh. Schon während des aufrechten DV sind Wettbewerbsakte untersagt (§ 7 AngG). – Dr. Clemens Egermann / Dr. Sabine Hauer – Zu den Ansprüchen des Arbeitgebers nach § 7 Abs 2 AngG; zulässig bleiben bloße Vorbereitungshandlungen
2.5.1 | Arbeitgeber
- Entgeltpflicht (Hauptpflicht)
- Ist kein Entgelt vereinbart, gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen (§ 1152 ABGB)
- bei Krankheit/Unfall § 8 AngG bzw. EFZG §§ 2–3: Anspruchsdauer & „regelmäßiges Entgelt“ in § 3);
- Fürsorge- und Schutzpflicht
- Zivilrechtliche Generalklausel: § 1157 ABGB (Schutz von Leben und Gesundheit; Judikatur: umfasst auch materielle & immaterielle Interessen, aber Interessenabwägung mit AG-Interessen
- Konkretisierung durch öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz (ASchG) – siehe unten
- Rechte am Arbeitsergebnis – Betriebserfindung & Urheberrecht
- Betriebserfindungen: Übernahmemöglichkeit/Anspruchsregel im Patentgesetz § 7.
- Urheberrechte: Bei Computerprogrammen gehen Verwertungsrechte idR auf den Arbeitgeber über (§ 40b UrhG).
2.5.3 | Arbeitnehmerschutz
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Pflichten des AGGeneralklausel: § 3 ASchG
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Evaluierung„Arbeitsplatzevaluierung“ § 4 ASchG
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Dokumentation„Sicherheits- & Gesundheitsschutzdokument“ § 5 ASchG
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Information/Unterweisung§ 12 & § 14 ASchG
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MobbingFürsorgepflicht OGH RS0111916
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AufgabenArbIG
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Mitwirkungspflicht AG§ 4, § 8 ArbIG
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Sanktionen§ 24 ArbIG
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NormalarbeitszeitAZG § 3
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ÜberstundenAZG § 7
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WochenendruheARG § 3
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Kinder & JugendlicheKJBG / KJBG-VO
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Werdende & stillende MütterMSchG