Umlaufvermögen sind Vermögensgegenstände, die im Rahmen des Betriebsprozesses umgesetzt werden, deren Bestand sich also durch Zu- und Abgänge häufig verändert. (Def. siehe § 198/4 UGB: Als Umlaufvermögen sind die Gegenstände auszuweisen, die nicht bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.)
Einsatzermittlung bei Vorräten/Verbräuchen / Bewertungsvereinfachungsverfahren
Rechtsgrundlage:
- UGB: § 209 UGB
- Festwertverfahren bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe erlaubt (alle 5 Jahre Bestandsaufnahme) (§ 209/1 UGB)
- gleichartige, bewegliche Vermögensgegenstände (FAV, Vorräte, WP d UV) können nach dem gewogenen Durchschnitsspreisverfahren bewertet werden (§ 209/2/1.S UGB)
- FIFO & LIFO Verfahren ist für Vorräte erlaubt (§ 209/2/2.S UGB)
- EStG:
- Durchschnittspreisverfahren EStR, RZ 2135ff
- gewogenes Durchschnittspreisverfahren, EStR, RZ 2315
- gleitendes Durchschnittspreisverfahren, EStR, RZ 2316f
- Verbrauchsabfolgeverfahren
- FIFO (“first-in-first-out”), EStR, RZ 2318f – zulässig bei Glaubhaftmachung, dass die Lagerhaltung so erfolgt
- LIFO (“last-in-last-out”), EStR, RZ 2320f – zulässig bei Glaubhaftmachung, dass die Lagerhaltung so erfolgt
- HIFO (“highest-in-first-out”), EStR, RZ 2322f – gds. nicht zulässig
- Festwertmethode, EStR, RZ 2324
- Durchschnittspreisverfahren EStR, RZ 2135ff
- Maßgeblichkeitsprinzip des UGB für das Steuerrrecht, sofern zulässig.
Bewertung von Halb- und Fertigfabrikaten bei Einzelbewertung (Identitätspreisverfahren)
Rechtsgrundlage:
- § 203 UGB – eigentlich für AV, jedoch in Bezug auf die Definition der HSK für UV auch relevant
- § 206 UGB – Wertansätze für Gegenstände des Umlaufvermögens
- § 206/3 UGB [langfristige Aufträge > 12 Monate]
- § 6/2a EStG
Anmerkungen:
- Dh. Wird nach UGB der Mindestansatz gewählt, kommt es zwangsläufig zu einer MWR.
- Verwaltungs- und Vertriebskosten
- unternehmensrechtlich:
- grundsätzlich dürfen Verwaltungs- und Vertriebskosten nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden (§ 203/3 UGB)
- Ausnahmenur unter den Kriterien des § 206/3 UGB angesetzt werden:
- langfristige Aufträge (> 12 Mo)
- angemessen Kostenrechnung vorhanden
- keine weiteren Verluste aus der Auftragsabwicklung drohen
- steuerrechtlich: sind Verwaltungs- und Vertriebskosten nicht zulässig (EStR, RZ 2099) => MWR
- unternehmensrechtlich:
Exkurs: IFRS (IAS 2.1-14) – siehe Vorräte
verlustfreie Bewertung / retrograde Bewertung von Vorräten
- Das Ziel der verlustfreien Bewertung besteht darin, dass bereits am Abschlussstichtag erkennbare Verluste bei der Bilanzierung berücksichtigt werden können.
- Der retrograd ermittelte Wert ist (MUSS) dann anzusetzen, wenn dieser geringer ist als die progressiv ermittelten Herstellungskosten.
- Rechtsgrundlage: EStR, RZ 2257