Die Gruppenbesteuerung bewirkt, dass Gewinne und Verluste von Mutter  und Tochtergesellschaften durch Bildung einer Unternehmensgruppe miteinander ausgeglichen werden. Beim Gruppenträger werden die Ergebnisse der Gruppenmitglieder vereinigt und der Besteuerung unterworfen. Anders als bei der Organschaft, die eine Ergebnisabführung der Organtöchter an die Organmutter vorsah, bleiben die handelsrechtlichen Ergebnisse von der Gruppenbesteuerung – abgesehen vom Steuerausgleich – unberührt. [Quelle]

Übersicht

  • grundsätzlich: § 7 KStG – Individualbesteuerung
  • Ausnahme: Gruppenbesteuerung § 9 KStG (Abkehr vom Prinzip der Individualbesteuerung) 
  • Ziel: Zusammenfassung der steuerlichen Ergebnisse finanziell verbundener Körperschaften bei einem Gruppenträger
  • Voraussetzungen:
    • Gruppenträger iSd § 9/3 KStG
    • mittelbare/unmittelbare Beteiligung > 50 % (§ 9/4 KStG) an KapitalGes. od. Erwerbs- Wirtschftsgenossenschaften oder ausländische Gruppenmitglieder (§ 9/2)
    • im Ausland auf eine Ebene begrenzt – Hinweis: gilt seit Papillon (siehe unten) nicht mehr für inländische Tochtergesellschaften von ausländischen Tochtergesellschaften; aber weiterhin für ausländische Tochtergesellschaften von ausländischen Tochtergesellschaften (siehe dazu unten; Rsp Papillon)
    • das gesamte Wirtschaftsjahr (§ 9/5 KStG) – bei Auflösung binnen 3 Jahren => Rückabwicklung (§ 9/10 KStG)
    • Gruppenantrag (§ 9/8 KStG)
  • Folgen der Gruppenbesteuerung
    • inländische Gruppenmitglieder (vollständige Ergebniszurechnung)
      • Zurechnung des gesamten steuerlichen Ergebnisses der Gruppenmitglieder (unabhängig von Beteiligung; sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – dh. > 50%)
      • vortragsfähige Verluste des unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds aus der Vorgruppenzeit (Vorgruppenverluste) oder aus einer umgründungsbedingten Übernahme (Außergruppenverluste) bis zur Höhe des eigenen Gewinns des Gruppenmitglieds verrechnet werden
      • zwingende Firmenwertabschreibung auf 15 Jahre (§ 9/7 KStG)
    • ausländische Gruppenmitglieder (nur Verluste)
      • nur Verluste im Ausmaß aller unmittelbaren Beteiligungen am ausländischen Gruppenmitglied der finanziell ausreichend verbundenen Körperschaft zugerechnet (dh. Verluste werden anteilig – je nach Beteiligungsausmaß – zugerechnet)
      • Gewinne ausländischer Gruppenmitglieder mangels Besteuerungsrecht nicht zugerechnet werden
    • Ausschluss steuerwirksamer Teilwertabschreibungen verbunden, um mehrfache Verlustverwertungen in der Gruppe zu vermeiden (§ 9/7 KStG)

Rechenschema

Nachversteuerung bei wirtschaftlicher Aushöhlung:

Matrix zur Berechnung von Beteiligungsverhänltnissen:

Rechtsquellen

  • eingeführt: Steuerreform 2005 (BGBl. I 2004/57) – zuvor „Organschaft“
  • Primäre Rechtsgrundlage: § 9 KStG  
  • zuletzt geändert von AbgÄG 2014 BGBl. I 2014/13
  • Richtlinie: KStRL 2013, RZ 1004f
    • Allgemeines, KStR RZ 1004
    • Gruppenmitglieder, KStR RZ 1006
      • Rechtsform der Gruppenmitglieder, KStR RZ 1007ff
      • Unternehmensgegenstand der Gruppenmitglieder, KStR RZ 1009
      • Vorgesellschaft, KStR RZ 1010
      • doppelt ansässige Gruppenmitglieder, KStR RZ 1011
      • ausländische Gruppenmitglieder, KStR RZ 1012ff
      • Gruppenmitglieder als Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft, KStR RZ 1015ff
    • Gruppenträger, KStR RZ 1021ff
      • inländische unbeschränkt steuerpflichtige Gruppenträger, KStR RZ 1022
      • ausländische beschränkt steuerpflichtige Gruppenträger, KStR RZ 1023
      • doppelt ansässige Gruppenträger, KStR RZ 1025
      • Beteiligungsgemeinschaft, KStR RZ 1026
      • keine Zugehörigkeit zu mehreren Gruppen, KStR RZ 1031
    • finanzielle Verbindung, KStR RZ 1020 + KStR RZ 1033ff
      • Kapitalbeteiligung und Stimmrechtsmehrheit, KStR RZ 1033
      • Disposition über Gruppenbildung, KStR RZ 1035
      • Möglichkeiten des Herstellens der finanziellen Verbindung, KStR RZ 1036
        • unmittelbare finanzielle Verbindung, KStR RZ 1037
        • mittelbare Beteiligung über Personengesellschaft, KStR RZ 1038
        • unmittelbare Beteiligung in Kombination mit mittelbarer Beteiligung über eine oder mehrere Personengesellschaften, KStR RZ 1043
        • unmittelbare Beteiligung in Kombination mit mittelbarer Beteiligung über ein oder mehrer Gruppenmitglieder, KStR RZ 1044
        • mittelbare Beteiligung über zwei oder mehrer Gruppenmitglieder, KStR RZ 1045
        • Mittelbare Beteiligung über eine oder mehrere Personengesellschaft und über ein oder mehrere Gruppenmitglied(er) mit oder ohne einer unmittelbaren Beteiligung, KStR RZ 1046
        • Ausschließliche Beteiligung über eine Beteiligungsgemeinschaft, KStR RZ 1047
        • Mittelbare Beteiligung über eine oder mehrere Personengesellschaft in Kombination mit einer Beteiligungsgemeinschaft, KStR RZ 1051
        • Mittelbare Beteiligung über eine oder mehrere Personengesellschaft und über ein oder mehrere Gruppenmitglied(er) in Kombination mit einer Beteiligungsgemeinschaft, KStR RZ 1052
        • Mittelbare Beteiligung über ausländische Gesellschaften, KStR RZ 1053
    • Dauer der finanziellen Verbindung, KStR RZ 1055ff
    • Ergebniszurechnung, KStR RZ 1059ff
      • unbeschränkt steuerpflichtige inländische Gruppenmitglieder, KStR RZ 1060
      • Vor- und Außergruppenverluste, KStR RZ 1071
      • Anrechnung ausländischer Quellensteuern, KStR RZ 1073
      • Steuerumlagen, KStR RZ 1074
      • ausländische Gruppenmitglieder, KStR RZ 1075
      • Einkommen des Gruppenträgers und Gruppeneinkommen, KStR ZR 1103
    • Behandlung von Beteiligungen
      • Teilwertabschreibung und Zuschreibung, KStR RZ 1106
      • Firmenwertabschreibung oder -zuschreibung, KStR RZ 1110
  • § 2 Abs 8 Z 3 EStG (Verlustzurechnung ausländischer Tochterunternehmen)
  • § 24a Abs 4 KStG (Mindest-KöSt in der Gruppe)
  • KFS_RL22 – Fachgutachten: Bilanzierung und Berichterstattung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss im Zusammenhang mit der Gruppenbesteuerung (10.03.2008)
  • Gruppenerlass, Besteuerung von Unternehmensgruppen (GZ BMF-010216/0031-IV/6/2005 vom 23.02.2005) [online]
  • Unternehmensgruppenverordnung (BGBl. II 50/2005) (für die Finanzamtszuständigkeit) (25.2.2005)
  • Info des BMF, GZ BMF-010216/0021-VI/6/2012 (16.05.2012)

Rechtsprechung

  • Österreich
    • RV/1386-L/09 (UFS Linz 30.03.2010) : Wie ist der Anrechnungshöchstbetrag für die Anrechnung ausländischer Steuern des Gruppenträgers zu ermitteln.
      • Gruppenmitglieder und Gruppenträger ermitteln zunächst ihr eigenes Einkommen auf Ebene der jeweiligen Gesellschaf. Die so ermittelten „Einkommen“ werden auf Gruppenträgerebene zusammengefasst.
      • Kann der Gruppenträger aus eigenen ausländischen Einkünften Quellensteuer anrechnen, bemisst sich der Anrechnungshöchstbetrag nach seinem eigenen Einkommen. Ist dieses Einkommen negativ, kann keine Anrechnung erfolgen, selbst dann nicht, wenn die zusammengefassten Ergebnisse positiv sind
      • Brugger, Florian – Anrechnungshöchstbetrag und Gruppenbesteuerung (SWI 2010, 466)

Beispiele

Inland: unmittelbare Beteiligung

Inland: mittelbare Beteiligung über Personengesellschaft

Inland: mittelbare Beteiligung über Kapitelgesellschaft

Inland: mittelbare und unmittelbare Beteiligungen

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