Aufbau des Eigenkapitals in der Bilanz (§ 224/3 UGB)
- NENNKAPITAL – § 229 UGB
- Nennkapital ist in Höhe des im Firmenbuch zum Bilanzstichtag eingetragenen Betrages auszuweisen
- Ausweis als neg EK (siehe unten)
- Mindesthöhe: (Grund: Haftung)
- Änderungen: zB Kapitalerhöhung od. Kapitalherabsetzung
- AG: § 149ff AktG
- Erhöhung des Grundkapitals (= Nennkapital d AG)
- ordentliche Kapitalerhöhung (§ 149ff AktG)
- bedingte Kapitalerhöhung (§ 159 AktG)
- genehmigtes Kapital (§ 169 AktG)
- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Kapitalberichtigungsgesetz, KBG)
- Verringerung des Grundkapitals (= Nennkapital d AG)
- ordentliche Kapitalherabsetzung
- vereinfachte Kapitalherabsetzung
- Erhöhung des Grundkapitals (= Nennkapital d AG)
- GmbH: § 52 GmbHG
- Erhöhung des Stammkapitals (= Nennkapital d GmbH)
- Erhöhung des Stammkapitals (§ 52f GmbHG)
- Erhöhung des Stammkapitals aus Gesellschaftsmitteln (Kapitalberichtigungsgesetz, KBG)
- Verringerung des Stammkapitals (= Nennkapital d GmbH)
- vereinfachte Kapitalherabsetzung (§ 59 GmbHG)
- Erhöhung des Stammkapitals (= Nennkapital d GmbH)
- Kapitalherabsetzungen binnen 10 Jahren nach Kapitalerhöhung: § 32/1/3 EStG
- AG: § 149ff AktG
- nicht vollständige Einzahlung des Nennkapitals
- ausstehende Einlage & noch nicht eingefordert => in der Vorspalte vom Nennkapital offen abzusetzen / Ansatz der Wertberichtigung zum Nennkapital
- ausstehende Einlagen & eingefordert => als Forderung (UV) gesondert auszuweisen
- KAPITALRÜCKLAGEN (§ 229/2 UGB) – Außenfinanzierung
- gds. nicht aus dem Gewinn gebildet, sondern durch Kapitaleinzahlungen
- Bildung (Dotierung) erfolgsneutral – zB: (2) ZM / (9) GK + (9) KRL
- Auflösung erfolgwirksam zB (9) KRL / (8) Erträge (-MWR Kennziffer: 9236) (Erträge iSd § 231/z4 UGB)
- str: Ausschüttungen sind beim Empfänger steuerneutral; keine KESt-Abfuhr
- gebundene Kapitalrücklagen / KRL gem § 229/4 UGB: AG u. große GmbH (§ 130 AktG; § 23 GmbHG – jedoch nur bei großen GmbHs iSd § 221 UGB) – gebundene Kapitalrücklagen können sein gem. § 229/2 UGB
- Z1: Agio – zB Mehrbeträge bei Ausgabe von Aktien
- Z2: Für Wandlungs- und Optionsrechte erzielter Betrag bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen
- Z3: Gesellschafter Zuzahlungen gegen Vorzugsgewährung
- Z4: vereinfachte Kapitalherabsetzung
- darf nur zum Ausgleich eines sonst auszuweisenden Bilanzverlustes aufgelöst werden (nur wenn keine sonstige Rücklagen aufgelöst werden können) § 229/7 UGB
- nicht gebundene Kapitalrücklage § 229/2/5 UGB – früher § 130/3 AktG; geändert: BGBl. I Nr. 71/2009 ) können alle Gesellschaften
- Z5: sonstige Zuzahlungen von Gesellschaftern <= (freiwillige) Einzahlungen von Gesellschaftern
- kann jederzeit über die GuV (erfolgswirksam) aufgelöst werden; es fällt jedoch keine KESt an (wie generell bei Kapitalrücklagen)!
- GEWINNRÜCKLAGEN / GRL (§ 229/3 UGB) = werden aus JÜ gebildet, wenn Gewinne nicht ausgeschüttet werden [=einbehaltene Gewinne] (Innenfinanzierung)
- Bildung und Auflösung ist steuerlich neutral
- Ausschüttung an Gesellschafter unterliegt der KESt
- gesetzliche Rücklage: § 229/6 UGB (gem § 130/3 AktG ; gem § 23 GmbHG auch für große GmbHs iSd § 221 UGB)
- Dotierung: mind. 5% von (JÜ-VerlustVortrag)
- bis gebundene Rücklagen (= gebunden Kapitalrücklage + gesetzliche Gewinnrücklage) 10% des Nennkapitals ausmachen
- darf nur zum Ausgleich eines sonst auszuweisenend Bilanzverlustes aufgelöst werden (wobei der der Auflösung nicht entgegensteht, dass sonstige Rücklagen aufgelöst werden könnten) § 229/7 UGB
- satzungsmäßige Gewinnrücklagen – werden durch Satzung festgelegt
- freie Gewinnrücklage: liegt im Ermessen des Vorstandes – kann jederzeit wieder aufgelöst werden
- BILANZGEWINN
- gebildet nach § 231/2 UGB
- = nach Rücklagenbewegungen verbleibender Betrag, der den Gesellschaftern für die Gewinnverteilung zur Verfügung steht
- der Bilanzgewinn ist gds. auszuschütten – Festlegung bei der Hauptversammlung
- verbleibende Gewinne werden als Gewinnvortrag ausgewiesen [dh Gewinne der Vorjahre werden extra unter “davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag ausgewiesen]
- RÜCKLAGE FÜR EIGENE ANTEILE (§ 225/5 UGB)
- Ausweis als Kapitalrücklage – soweit d RL durch Umwidmung nicht gebundener KRL gebildet wurde
- Ausweis als Gewinnrücklage – soweit d RL durch Umwidmung frei verfügbare GRL oder aus dem Ergebnis gebildet wurde
- NEGATIVES EIGENKAPITAL (bei buchmäßiger Überschuldung als “neg. EK” zu benennen § 225/1 UGB)
- Anhangangabe, ob eine insolvenzrechtilche Überschuldung besteht
- Prüfung, ob Insolvenzgefahr oder Restrukturierungsnotwendigkeit
Rücklagen
- dienen der Stärkung des EK
- unversteuerte Rücklagen = unversteuert gelassene Gewinnanteile, die aufgrund steuerlicher Begünstigungen gebildet wurden
- versteuerte Rücklagen: KRL; GRL
- siehe auch:
- Rechtsgrundlage:
- KFS/RL11 (18.07.2011) – KFS/RL11 (01.06.2010) Behandlung offener Rücklagen im Jahresabschluss
- Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision zur Behandlung offener Rücklagen im Jahresabschluss (18.07.2001)
Ausschüttungssperren
Ausschüttungssperren:
- gds. hat der Gesellschafter nur Anspruch auf Ausschüttungen des in der Bilanz ausgewiesenen Gewinns (abgesehen von: Geschäftsführerbezug oder Zahlungen d KapG für vom Gesellschafter erhaltenen Leistungen)
- in folgenden Fällen ist jedoch selbst die Ausschüttung von Bilanzgewinnen ausgeschlossen
- GmbH:
- Zuschreibungen
- Erträge aus der Auflösung der Bewertungsreserve
- Auflösung von Kapitalrücklagen aus Umgründungen
- Ausschüttungssperren im Rahmen von Bilanzierungshilfen