Allgemeines
In der österreichischen Rechtsordnung gibt es auch das Mietrechtsgesetz (MRG), welches manche (aber nicht alle) Regelungen des ABGB abändert, näher präzisiert und andere Regelungen (zB Bestimmungen über Betriebskosten, Mietzinsobergrenzen) enthält. Das Mietrechtsgesetz gilt aber nicht für alle Mietverträge bzw Mietwohnungen, was eine unterschiedliche Rechtslage für Mieter und unklare Situationen für Wohnungssuchende schafft. In den Fällen, in denen das MRG als Spezialgesetz zur Anwendung kommt, gilt das ABGB „subsidiär“ weiter. Das heißt, wenn das MRG für manche Rechtsfragen und Sachverhalte keine besonderen Bestimmungen enthält (zB in welchem Zustand die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses zurückzustellen ist), gelten dafür die Regelungen des ABGB.
Anwendungsbereich des MRG
wann gilt was? (Geltungsbereiche – § 1 MRG) – Anwendungsbereich des MRG im Detail:
Die Anwendbarkeit des MRG kann vertraglich nicht rechtsgültig ausgeschlossen werden. Umgekehrt bestehen aber keine Bedenken, die Anwendbarkeit des MRG auf außerhalb seines Anwendungsbereiches oder nur im Teilanwendungsbereich liegende Vertragsverhältnisse zu vereinbaren. => Wann gilt das MRG? (mit Infografik)
Eigentumswohnungen: § 1/4/3 MRG – Die §§ 14, 16b, 29 bis 36, 45, 46 und 49, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes, gelten für Mietgegenstände, die im Wohnungseigentum stehen, sofern der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist.
- § 14 MRG – Mietrecht im Todesfall
- § 16b MRG – Kaution
- § 29 MRG – Auflösung und Erneuerung des Mietvertrages; Zurückstellung des Mietgegenstandes
- § 30 MRG – Kündigungsbeschränkungen
- § 31 MRG – Teilkündigung
- § 32 MRG – Ersatzbeschaffung
- § 33 MRG – Gerichtliche Kündigung
- § 33a MRG – Benachrichtigung der Gemeinde
- § 34 MRG – Verlängerung der Räumungsfrist im Urteil
- § 34a MRG – Räumungsschutz des Scheinuntermieters
- § 35 MRG – Außerkrafttreten des Exekutionstitels; Aufschiebung der Räumungsexekution
- § 36 MRG – Ersatz des Ausmietungsschadens
- § 45 MRG – Wertbeständigkeit des Mietzinses
- § 46 MRG – Hauptmietzins bei Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag über eine Wohnung
- § 49 MRG – Kündigungsrechtliche Übergangsregelung
Erhaltungspflicht bei Bestandverhältnissen (Wer bezahlt bei Defekten?)
relevante Pragraphen:
- § 3, § 4,§ 5,§ 6,§ 7,§ 8 MRG
- § 1096 ABGB
- § 1097 ABGB
Wer mit einem Wohnungseigentümer als Vermieter einen Mietvertrag abschließt, sollte sich darüber im klaren sein, dass bezüglich der Erhaltungspflicht die Bestimmungen des §§ 3 und 8 Mietrechtsgesetz (MRG) nicht greifen, da Wohnungseigentümer nicht in den Vollanwendungsbereich des MRG fallen. Auf diese Mietverhältnisse ist nämlich der § 1096 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) anzuwenden. Danach hat der Vermieter den Bestandgegenstand im vertraglich vereinbarten und den bedungenen Gebrauch ermöglichenden Zustand zu übergeben und während der gesamten Vertragszeit in diesem ursprünglich geschuldeten Zustand zu erhalten. Zur Durchsetzung der Erhaltungspflicht des Vermieters steht dem Mieter gemäß § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB ein gesetzliches Zinsminderungsrecht zur Verfügung, auf welches bei unbeweglichen Sachen im Voraus nicht verzichtet werden kann (dritter Satz). Die Erhaltungspflicht des Vermieters ist außerhalb zwingender Normen der Mietrechtsgesetzgebung dispositiv.
Im Vergleich zu den Bestimmungen des MRG findet sich dabei zunächst eine Besserstellung des Mieters. Während der Vermieter nach dem MRG lediglich zur Behebung ernster Schäden im Inneren des Mietgegenstandes verpflichtet ist, besagt § 1096 ABGB, dass Vermieter den Mietgegenstand auf eigene Kosten in brauchbarem Zustand übergeben und erhalten muss. Die Parteien können dabei selber vertraglich festlegen, was sie unter einem brauchbaren Zustand verstehen. Treffen sie keine Vereinbarung, geht man von einer mittleren Brauchbarkeit im Hinblick auf den Vertragszweck aus. Der Vermieter ist nun dazu verpflichtet, alle der Brauchbarkeit der Bestandsache entgegenstehende Mängel auf seine eigenen Kosten zu beseitigen. Davon sind natürlich Schäden, die durch das Verschulden des Mieters entstanden sind, ausgenommen. Der Mieter andererseits hat nur die übliche Pflege an den Einrichtungen anzuwenden. Kleinere Ausbesserungen hat er selbst zu tragen. Für eine Abnützung durch vertragsgemäßen Gebrauch trägt er keine Haftung.
Für den Vollanwendungsbereich besteht gem. § 3 MRG nur eine eingeschränkte, wenngleich zwingende Erhaltungspflicht des Vermieters. § 3 MRG verpflichtet den Vermieter zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses und insoweit auch des Mietgegenstands, als entweder ein ernster Schaden des Hauses zu beheben oder eine vom Mietgegenstand ausgehende erhebliche Gesundheitsgefährdung zu beseitigen ist. Die Erhaltung ist von § 3 MRG vollständig erfasst. Eine subsidiäre Geltung des § 1096 Abs 1 erster Satz ABGB hinsichtlich Erhaltungspflichten ist aufgrund der Systematik und des Wortlauts der Bestimmung des § 3 MRG auszuschließen. § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB gilt aber – als von § 3 MRG unberührt – auch im Vollanwendungsbereich des MRG, sodass der Vermieter dem Mieter für die gesamte Vertragsdauer grundsätzlich die Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs schuldet (5Ob17/09z) Umgekehrt hat der Mieter gemäß § 8 Abs 1 MRG den Bestandgegenstand zu warten und, soweit es sich nicht um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses handelt, so instand zu halten, dass dem Vermieter und den anderen Mietern des Hauses kein Nachteil erwächst. Im Vollanwendungsbereich des MRG existiert daher ein so genannter “Graubereich”, in dem weder der Vermieter erhaltungs- noch der Mieter instandhaltungspflichtig ist.
Konsellationen:
- Vollanwendungsbereich des MRG: § 3 – 8 MRG: eingeschränkte, wenngleich zwingende Erhaltungspflicht des Vermieters (sofern das KSchG auch im Spiel ist: § 9 KSchG)
- Teilanwendungsbereich des MRG: § 1096 ABGB – jedoch dispositiv und kann im Mietvertrag ausgeschlossen werden.
- wenn § 1096 ABGB zur Anwendung kommt
- Schäden, die durch unsachgemäße Benutzung zu Schaden kommen => Mieter
- Schäden, die trotz sachgemäßer Benutzung zu Schaden kommen => Vermieter
- wenn § 1096 ABG nicht zur Anwendung kommt egal welche Art von Schaden => Mieter
- wenn § 1096 ABGB zur Anwendung kommt
typische Formulierung zum Ausschluss von § 1096 ABGB:Die Bestimmungen des § 1096 ABGB bezüglich der Instandhaltungspflicht der Vermieterin sind ebenso ausgeschlossen, wie die Bestimmungen des § 1097 ABGB (Ersatz von Aufwendungen).Ich persönlich würde einen Vertrag, der einen solchen Textbaustein enthält nicht unterschreiben.
Entscheidungen:
Links:
- Erhaltungspflicht: Vermietung von Eigentumswohnungen
- Kothbauer, Christoph – Die mietrechtlichen Erhaltungspflichten im Lichte der neuesten Rechtsprechung (immz 12/2007,238)
- Maierhofer & Rainer – Überwälzung der laufenden Erhaltungspflichten
Kündigung
seitens des Mieters (vorzeitiges Kündigungsrecht)
relevante Paragraphen:
Gilt sowohl im Teilanwendungsbereich als auch im Vollanwendungsbereich des MRG (Ausnahme Mietobjekte, mit lediglich 1 ode 2 Objekten, Heimen, Dienstwohnungen)
- unfristete Mietverträge: ein Kündigungsverzicht des Mieters für eine bestimmte Zeit ist rechtswirksam, sofern keine sittenwidrigen Umstände hinzutreten
- befristete Mietverträge
- Laufzeit < 3 Jahre
- vorzeitiges Kündigungsrecht nach hA ausgeschlossen wobl 1991, 136/83
- Ausnahme: vertraglich eingeräumtes vorzeitiges Kündigungsrecht
- Laufzeit > 3 Jahre – Sonderregelung für vorzeitiges Kündigungsrecht
- § 29 Abs 2 – nach Ablauf eines Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten – dh. frühestens zum Ende des 16. Monats (wobl 2000, 200); beginnt mit jeder Verlängerung neu zu laufen
- Änderungen
- zu Lasten des Mieters nicht beschränkbar oder verzichtbar (Hausmann, MRG 2007, Rz 47)
- zu Gunsten des Mieters weitergehende Kündigungsmöglichkeiten einräumbar
- Laufzeit < 3 Jahre
Entscheidungen:
- 9Ob141/06k – zur Anwendung von § 29/2 MRG auf unbefristete Mietverträge; siehe auch wobl 2008, 260
weiterführende Links:
- Keiler, Stephan – Befristung und Beendigung von Mietverhältnissen im Anwendungsbereich des MRG unter Berücksichtigung der jeweiligen Übergangregelungen (2002) [Diplomarbeit]
- Böhm, Helmut – Wohnungsmietvertrag im Teilanwendungsbereich des MRG (mit und ohne KSchG) immolex 2008-04,102
- Böhm, Helmut – Mietvertrag über eine Eigentumswohnung immolex 2006, 236
- Böhm, Helmut – Das neue Befristungsrecht (mit Fallbeispielen zur Übergangsproblematik) immolex 2000-9, 243
- Kündigung von A-Z
- Rittinger, Olaf – Richtig befristet?
- wobl 2008, 260 “zur analogen Anwendung des § 29/2 MRG auf unbefristete Mietverträge mit Kündigungsverzicht des Mieters”
- Orlich – Kündigung von Bestandsverträgen
Wohnungsrückgabe / Abnützung
unwesentliche Veränderungen
gewöhnliche Abnutzung
Rechtsgrundlage:
Die Frage, ob die Wohnung im ausgemalenen Zustand zurückzugeben ist, ist nicht so einfach zu beantworten. Das hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab.
Grundsätzlich ist es so, dass gem. § 1109 Abs 1 ABGB der Bestandnehmer (Mieter) die Bestandsache nach Beendigung des Bestandsverhältnisses “in dem Zustand, in dem er sie übernommen hat” zurückzustellen hat. Nach der Rsp muss der Bestandnehmer jedoch nicht für die vertragsgemäßen Gebrauch bewirkte Abnutzung aufkommen, was damit begründet wird, dass eine derartige Benutzung Folge eine bestimmungsgemäßen Gebrauchs ist, die mit dem Entgelt des Vermieters abgegolten ist. (6Ob104/09a) Dies entspricht auch der herrschenden Lehre zB. Binder in Schwimann, ABGB³ § 1109 Rz 14; Würth in Rummel, ABGB³ § 1111 Rz 2) und Rechtsprechung (JBl 1958, 334; SZ 43/142 = EvBl 1971/75; ImmZ 1977 = MietSlg 28.155; LG Linz MietSlg 35.204; 5 Ob 2217/96g = SZ 69/243; 10 Ob 79/07a; RIS-Justiz RS0020760
Da aber § 1109 ABGB nicht zwingendes, sondern dispositives Recht ist, sind anderslautende Vereinbarungen zulässig. Dies gilt im Vollanwendungsbereich, soweit nicht (zwingende) Erhaltungsarbeiten iS v § 3 Abs 2 MRG zu berücksichtigen sind. Dies ist nach hM beim Ausmalen nicht der Fall, womit das Ausmalen im Mietvertrag in den Fällen, bei denen das KSchG nicht zur Anwendung kommt, durch eine rechtswirksame Ausmalverpflichtung vereinbart werden kann. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach der rechtswirksamen Ausmalverpflichtung und deren Gestaltung. Hierbei kommt § 879 Abs 3 ABGB in Spiel, der Vertragsbedingungen, die zu einer gröblichen Benachteiligung des Mieters führen, für unzulässig erklärt. Eine gröbliche Benachteiligung ist hierbei nach dem Gesetzeswortlaut stets „unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles“ zu beurteilen. Sofern es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, sind diese idR unzulässig. Bei Einzelmietvereinbarungen ist auf die Überschreitung der Mietobergrenze zu achten. Sofern diese nicht überschritten werden ist eine Ausmalklausel zulässig.
Konstellationen
- keine Vereinbarung im Mietvertrag
- in diesem Fall muss nur dann ausgemalt werden, wenn
- (a) eine über den bestimmungsgemäßen Gebrauch vorliegt (zB Rotweinflecken auf der Wand ….)
- (b) in einer ortsunüblichen Art und Weise verändert wurde (zB schwarz ausmalen – zu anderen Farben siehe LGZ Wien, 39 R 280/08b, wonach grün oder ocker durchaus den Ortsgebrauch und der Verkehrsüblichkeit entsprechen; darauf würde ich mich jedoch nicht verlassen, da ein andere Gericht hier durchaus anders entscheiden kann und es meines Wissen nach keine höchstrichterliche Entscheidung dazu gibt)
- in diesem Fall muss nur dann ausgemalt werden, wenn
- Vereinbarung im Mietvertrag
- Vollanwendungsbereich MRG: Ausmalklauseln in Formularmietverträgen (= vorgefertigte Mustermietverträge) sind gem. § 879 Abs 3 ABGB unwirksam (6Ob104/09a)
- Vollanwendungsbereich MRG + KSchG: aufgrund von § 9 KSchG nicht rechtswirksam (7Ob78/06f + 1Ob241/06g)
- Teilanwendungsbereich MRG:(zB privater Vermieter und privater Mieter)
- wenn dabei auf vorformulierte Vertragsbedingungen zurückgegriffen wird (zB Textbausteine) zurückgegriffen wird, handelt es sich analog zum Vollanwendungsbereich des MRG um eine gröbliche Benachteiligung iS d § 879 Abs 3 ABGB.
- in folgenden Fällen, wäre es jedoch denkbar, den § 1109 ABGB auszuschließen
- Einzelvereinbarungen – in diesem Fall darf unter Einrechnung der Ausmalkosten die Mietzinsobergrenze nicht überschritten werden!
- Vereinbarungen, die besagen, dass die Kosten dem Mieter vom Vermieter ersetzt werden
- Mietvereinbarungen zwischen Unternehmen – in diesem Fall wird es sich in der Regel um Einzelvereinbarungen handeln. In diesem Fall dürfen die Kosten die Mietzinsobergrenzen nicht überschreiten
Argumente gegen eine Ausmalverpflichtung:
- Vermieter bekommt für die Benutzung der Wohnung einen Mietzins – daher auch die Deckelung mit der Mietzinsobergrenze bei Einzelvereinbarungen
- “Aufdrängen von benachteiligenden Regelungen” iSd ABGB, wenn sie einem vom Vermieter vorgelegten Vertragsblatt entstammt
Berechnung der Zulässigkeit von Ausmalkosten & sonstiger Wiederherstellkosten gewöhnlicher Abnutzung unter Berücksichtigung der Mietobergrenze:
Links:
- Muss ich beim Auszug meine Wohnung ausmalen? (28.03.2013)
- Ist der Mieter zum Ausmalen der Wohnung verpflichtet? (02/2010)
- Ausmalen oder nicht? (20.04.2012)
- Pflichten bei Rückgabe der Wohnung (Verbraucherrecht.at)
- OGH stellt klar: Keine Ausmalpflicht bei Auszug aus Mietwohnung
- OGH: Keine Ausmalverpflichtung für Mieter
- Korn & Gärtner – Ausmalen? Nicht ausmalen? Ausmalen? (17.02.2010)
- Korniger, Lisa – Renovierungsverpflichtung nach Beendigung des Mietverhältnisses
- Ausmalverpflichtung
Entscheidungen:
- ausmalen:
- 6Ob104/09a (18.09.2009)
- 2Ob215/10x (27.02.2012)
- 10Ob79/07a – Mietvertrag zwischen 2 Unternehmern
- 7Ob78/06f + 1Ob241/06g – Kausalentscheidungen im Verbandsprozessen
Mietkaution
- Verpflichtung zur Hinterlegung: nein – freie Vereinbarung
- gesetzliche Grundlage: § 16b MRG (somit gilt es für Vollanwendungsbereich als auch Teilanwendungsbereich)
- Form der Kaution: freie Vereinbarung (zB Barkautionen, übergebene Sparbücher, Bankgarantien)
- Verzinsung: seit 2009 verzinst mit dem Eckzissatz (Basiszinssatz für Spareinlagen bei Bankinstituten)
- unberechtigte Kautionseinbehaltung: Verfahren zur Kautionsrückforderung bei der Schlichtungsstelle bzw. beim Bezirksgericht; verjährt nach 30 Jahren
- Höhe: idR 3 Monatsmiete; OGH max. 6 Bruttomonatsmieten “angemessenen Verhältnis zum Sicherungsinteresse”
wenn zu hoch – evtl. verbotene Ablöse; kann binnen 10 Jahren ab Zahlung wieder zurückgefordert werden.
Entscheidungstext:
siehe dazu: 5 Ob 302/99v: Der Oberste Gerichtshof hat schon ausgesprochen (5 Ob 2217/96g = SZ 69/243 = WoBl 1997/66), dass einer Kaution nach der Zweckbestimmung des § 27 Abs 1 Z 1 MRG, der jeglichen Ablösewucher durch Zahlungen neben dem Mietzins verhindern und auch alle Umgehungsversuche sanktionieren will, als Gegenleistung die vom Vermieter zu tragende Gefahr eines Forderungsausfalls aus dem Mietverhältnis gegenüberzustellen ist. Um nicht gegen das Ablöseverbot zu verstoßen, muss also ein adäquates Verhältnis zwischen dem Sicherstellungsinteresse des Vermieters und der Höhe der vom Mieter geleisteten Barkaution gegeben sein. Wird diese Verhältnismäßigkeit zwischen Kaution und Sicherungsinteresse überschritten, liegt insoweit keine angemessene Gegenleistung vor, was nach den Regeln der Teilnichtigkeit zu einem Rückforderungsanspruch des Mieters führt (5 Ob 2217/96g unter Zitat von Ostermayer, Verbotene Ablösen im Mietrecht Rz 117). Ferner wurde in der genannten Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass gesetzliche Vorschriften über die zulässige Höhe einer Mieterkaution fehlen und daher bis zu einer solchen gesetzlichen Regelung immer nur von Fall zu Fall beurteilt werden kann, ob eine konkrete Kaution gegen das Ablöseverbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG verstößt. Als relevante Kriterien werden etwa die Höhe des Mietzinses, die Bonität des Mieters (auch unter Berücksichtigung der dem Vermieter nach § 1101 ABGB zustehenden gesetzlichen Pfandrechte), der bei Nichtzahlung des Mietzinses für die Räumung des Mietobjektes zu veranschlagende Zeitraum, die Ausstattung des Mietobjektes sowie die Überlassung von Einrichtungsgegenständen sein. Ausgehend von dieser beispielsweisen Aufzählung nannte der Oberste Gerichtshof als generelle Richtlinie für eine üblichen Sicherungsbedürfnissen des Vermieters gerecht werdende Mieterkaution einen Betrag, der sich in der Höhe von bis zu 6 Bruttomonatsmietzinsen bewegt. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass der Vermieter im Einzelfall eine höhere Kaution verlangen darf, soferne ihm die Darlegung eines besonderen Sicherstellungsbedürfnisses gelingt (5 Ob 2217/96g). Der Vermieter wird daher einen nach § 27 Abs 1 Z 1 MRG gestützten Rückforderungsanspruch des Mieters, der einen die übliche Kaution übersteigenden Mehrbetrag zum Gegenstand hat, nur abwehren können, wenn er behauptet und beweist, dass ihm nach der Sachlage bei Abschluss der Kautionsvereinbarung ein besonders hohes Risiko möglicher Forderungsausfälle traf, während es umgekehrt dem Mieter freisteht, ein im konkreten Fall geringeres Sicherstellungsrisiko geltend zu machen (5 Ob 2217/96g).
Urteile:
- 5 Ob 302/99v
- 5 Ob 2217/96g = SZ 69/243 = WoBl 1997/66
- 9 Ob 160/02y
Mietzins / Mietzinsobergrenze
Vollanwendungsbereicht MRG
Rechtsgrundlage:
- § 15 MRG – Mietzins für Hauptmiete
- § 15a MRG – Ausstattungskategorien und Kategoriebeträge
- § 16 MRG – Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
- § 17 MRG – Unwirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln und Mietzinsvereinbarungen
Der Mietzins für die Überlassung einer Wohnung muss – wenn nichts anderes vereinbart ist – spätestens am fünften beim/bei der VermieterIn (im vornhehinein) eingelangt sein. (§ 15/3 MRG)
Für die Berechnung des Mietzinses gibt es verschiedene Berechnungsmethoden:
- ein angemessener Hauptmietzins
- ein Richtwertmietzins
- ein Kategoriemietzins für Wohnungen der Kategorie D
- ein verminderter Hauptmietzins infolge Befristung
- ein „Wertbeständiger“ Mietzins (Altmietzins, etwa der „Friedenskronzins“)
- sonstige “Altmietzinse” (z.B. Kategoriezins)
- ein Mietzins aufgrund förderungsrechtlicher Vorschriften
Der Mietzins setzt sich zusammen aus
- dem Hauptmietzins
- den Betriebskosten
- allfälligen besonderen Aufwendungen (wie zum Beispiel Aufzugsbetriebskosten)
- dem angemessenen Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände
- der Umsatzsteuer (diese beträgt in der Regel 10%. Für Möbel, Wärme- und Energielieferungen sowie Garagen und KFZ- Abstellplätze beträgt sie 20%
es gibt verschiedene Arten des Mietzins
- angemessener Hauptmietzins – pro Bundesland wird ein sognannter Richtwertzins herausgegeben: Richtwertmietzins (für Wohnungen ab 1.3.1994) – hierbei sind die Kategorien A-C iSd c/1 MRG heranzuziehen (nicht Kategorie D)
- Kategorienmietzins, für Mietverträge zw. 1.1.1982-28.21994, sofern ekein agenmessener Mietzins vereinbart wurde (die aktuellen Sätze: § 15a/3 MRG)
- Altmietzins (Mietverträge < 1.3.1994)
- Hauptmietzins für Wohnungen der Kategorie D iSd § 15a/1 MRG
Teilanwendungsbereich
Unterliegt ein Mietobjekt jedoch nur zum Teil oder gar nicht dem MRG, kann der Mietzins sowie seine Fälligkeit frei vereinbart werden. Die Höhe des frei vereinbarten Mietzinses unterliegt den Marktverhältnissen und bestimmt sich nach Angebot und Nachfrage. Die Grenze liegt etwa bei Sittenwidrigkeit, Irreführung, List, Zwang, Drohung, Wucher etc. Es handelt sich hierbei um den sogenannten freien Hauptmietzins.
Links / Literatur
- Umfrage: Mietzinsobergrenze polarisiert Österreich
- Mietzins
- Mietzinsberechnung im Altbau (Richtwertzins)
- Rosifka, Walter – Die Praxis des Richtwert-Mietzinssystems (2011)
- Beispiel für eine Richtlinie für die Ermittlung des Richtwertzinses gem. § 16/2 MRG für Wien 2012
Linkliste
- Reichholf, Walter & Rosifka, Walter – Gesetzwidrige Bestimmungen in Wohnungsmietverträgen (2004)
- Edelhauser, Alexander – Mietrecht (ein Überblick)
- städtische Wohnungsinformationsstelle – Mietrecht (Info Blatt Nr. 8) (August 2012)
- BMJ – Mietrechtsgesetz idF der Wohnrechtsnovelle 2006 (9. Auflage)
Unternehmen / Beratungsstellen
- Die Mietervereinigung
- Mieterschutzverband Österreich (kostenlos nur für Mitglieder)
- weitere Beratungsstellen: Wohnen – Behörden und Beratungsstellen
Zeitschriften
- Wohnrechtliche Blätter
- immolex
Bücher
- Rainer, Herbert – Mieten & Vermieten (Ihr Ratgeber in Mietangelegenheiten) (6. Auflage, 2010)
- Stabentheiner, Johannes – Mietrecht (3. Auflage, 2010) | Schnötzlinger, Eva – Mietrecht (ZF von Stabentheiner)
- Tanczos, Alfred – Mietrecht kompakt (2. Auflage, 2012)
- Würth, Helmut – Miet- und Wohnrecht (Band I + II) (22. Auflage, 2011)
- Steiner, Klaus – Meine Rechte als Vermieter (2012)
- Scheer, Alexander – Mietrecht von A-Z (2011)
- Heindl, Peter – Mietrecht strukturiert (2008)
- Heindl, Peter – WGG strukturiert (2010)
- MANZ – Wohnrecht
- Hausmann, Till – Österreichisches Wohnrecht MRG – Kommentar (Amazon | Springer)
- Hausmann, Till – Österreichisches Wohnrecht WEG – Kommentar (Amazon | Springer)
- Assl, Evelyn – Die Erhaltungspflicht des Vermieters im Vollanwendungsbereich des MRG im Kontext der aktuellen OGH-Judikatur (Diplomarbeit 2010, Graz)
Gesetze: