Rechtliche Analyse zur Grazer Parkgebührenverordnung 2006 (ParkGebV 2006) unter besonderer Berücksichtigung des Legalitäts- und Bestimmtheitsgebots

Stand: 02.01.2026


Einleitung

Die in der Verwaltungspraxis teils vertretene Auffassung, die Weitergabe eines noch gültigen, nicht kennzeichen- oder personenbezogenen Automatenparkscheins sei „als solche” strafbar, wirft bei strenger verfassungsrechtlicher Prüfung erhebliche Fragen im Lichte des Legalitätsprinzips (Art 18 B-VG) und des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots (Art 7 EMRK, § 1 VStG) auf. Denn eine Verwaltungsstrafe setzt voraus, dass das sanktionierte Verhalten hinreichend klar und vorhersehbar als tatbestandsmäßig erkennbar ist.

Im Folgenden wird dargelegt, warum eine Bestrafung der bloßen Weitergabe bzw. sukzessiven Verwendung (nicht: gleichzeitige Doppelnutzung) ohne ausdrückliche normative Anknüpfung weder aus dem Steiermärkischen Parkgebührengesetz 2006 noch aus der ParkGebV 2006 tragfähig begründet werden kann und warum die typischen behördlichen Gegenargumente einer kritischen Prüfung nicht standhalten.


I. Legalität und Bestimmtheit als verfassungsrechtliche Schranke der Strafbarkeit

1. Verfassungsrechtlicher Rahmen

Nach Art 18 Abs 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur „auf Grund der Gesetze” ausgeübt werden. Für Strafsanktionen tritt das Bestimmtheitsgebot hinzu:

  • Art 7 EMRK („Keine Strafe ohne Gesetz”) verlangt, dass strafwürdiges Verhalten für den Normunterworfenen vorhersehbar und hinreichend bestimmt umschrieben ist.
  • § 1 VStG normiert: „Eine Verwaltungsübertretung ist nur strafbar, wenn sie mit Strafe bedroht ist” – und schließt damit sowohl Lücken als auch Analogien zu Lasten des Beschuldigten aus.
  • Der VfGH hat wiederholt betont, dass Strafnormen so präzise sein müssen, dass der Bürger sein Verhalten danach richten kann (z.B. VfSlg 11.776/1988; VfSlg 19.632/2012).

2. Fehlen eines ausdrücklichen Weitergabeverbots

Weder die ParkGebV 2006 noch das Steiermärkische Parkgebührengesetz 2006 enthalten – dem Wortlaut nach – eine Regel, wonach ein gültiger Automatenparkschein:

  • ausschließlich vom Erstlöser verwendet werden dürfte,
  • seine Wirksamkeit „mit dem ersten Einlegen in ein Fahrzeug” verbraucht wäre, oder
  • ein Überlassen an Dritte als solches verboten wäre.

Zwischenergebnis: Eine bloße Verwaltungspraxis („Weitergabe unerwünscht”) kann eine Strafbarkeit nicht ersetzen, wenn der Normunterworfene aus dem Normtext ein solches Verbot nicht erkennen kann. Das Legalitätsprinzip fordert Normenklarheit, nicht behördliche Mutmaßungen über ungeschriebene Verbote.


II. Normativer Entrichtungstatbestand nach der ParkGebV 2006

1. Entrichtung durch „ordnungsgemäße Lösung” (§ 7 Abs 1 ParkGebV 2006)

§ 7 Abs 1 ParkGebV 2006 normiert:

„Die Parkgebühr gilt als entrichtet mit der ordnungsgemäßen Lösung eines Automatenparkscheines … für die jeweilige Zone.”

Der Tatbestand stellt damit auf Zonenrichtigkeit und ordnungsgemäße Lösung (= technisch korrekte Bezahlung am Automaten) ab – nicht auf die Identität des Zahlenden oder eine „Fahrzeugbindung”.

2. Zahlungspflicht und Gesamtschuldnerschaft (§ 7 Abs 2 ParkGebV 2006)

§ 7 Abs 2 ParkGebV 2006 regelt:

„Lenker, Besitzer und Zulassungsbesitzer sind zur Entrichtung der Parkgebühr zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker … hat die Parkgebühr bei Beginn des Parkens … zu entrichten.”

Auslegung:

  • Die Formulierung „jeder Lenker … hat … zu entrichten” beschreibt eine Erfolgspflicht: Der Lenker muss sicherstellen, dass für seinen Parkvorgang eine gültige Gebührenentrichtung vorliegt.
  • Wie dieser Erfolg eintritt (durch eigenen Münzeinwurf, durch einen Beifahrer, durch Übernahme eines bereits bezahlten Zeitkontingents), ist der Norm nicht als Verbotsmerkmal zu entnehmen.
  • Die Gesamtschuldnerschaft („zur ungeteilten Hand”) bestätigt: Es geht um die wirtschaftliche Erfüllung der Zahlungspflicht, nicht um eine höchstpersönliche Zahlungshandlung.

Zwischenergebnis: Eine Strafbarkeit lässt sich nicht aus der bloßen Tatsache ableiten, dass der aktuell Parkende den Schein nicht selbst gekauft hat. § 7 Abs 2 normiert eine Zahlungspflicht – er verbietet aber nicht ausdrücklich die Erfüllung durch Überlassung eines bereits gelösten Scheins.

3. Kennzeichnungspflichten (§ 6 Abs 3 ParkGebV 2006)

§ 6 Abs 3 ParkGebV 2006 schreibt vor, dass Automatenparkscheine gut lesbar anzubringen sind, und ordnet ausdrücklich nur an:

„Bereits abgelaufene Parkscheine sind zu entfernen.”

Eine Pflicht, einen noch gültigen Parkschein „im Erstfahrzeug zu belassen” oder „nicht zu entnehmen”, lässt sich daraus nicht ableiten. Das argumentum e contrario spricht eher dagegen: Was nicht abgelaufen ist, muss nicht entfernt werden – unabhängig davon, in welchem Fahrzeug es ursprünglich lag.


III. „Parkvorgang” und Bezug des Nachweises: KÜV § 2 Abs 2 als Dreh- und Angelpunkt

1. Normtext und Auslegungsproblem

Die Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung (KÜV) normiert in § 2 Abs 2:

„Es dürfen nur jene Kurzparknachweise im Fahrzeug sichtbar sein, die sich auf den jeweiligen Parkvorgang beziehen.”

Kernfrage: Was bedeutet „Bezug auf den jeweiligen Parkvorgang” bei einem anonymen Zeitnachweis (Automatenparkschein)?

2. Systematischer Unterschied zwischen Parkscheintypen

NachweistypBezugspunktWeitergabe-Problem
Händische ParkscheibeAnkunftszeit (subjektive Angabe)Weitergabe führt regelmäßig zu unrichtiger Ankunftszeit → klar unzulässig
AutomatenparkscheinZeitfenster („gültig bis”)Bezug entsteht über zeitliche Gültigkeit, nicht über subjektive Ankunftsbehauptung

Auslegung bei Automatenparkscheinen:

Der Nachweis ist ein objektiver Zeitnachweis („bezahlt bis Uhrzeit X”). Der „Bezug zum Parkvorgang” entsteht nicht über eine behauptete Ankunftszeit, sondern über die zeitliche Übereinstimmung: Beginnt ein Parkvorgang innerhalb des bezahlten Zeitfensters, kann argumentiert werden, dass sich der Nachweis seinem Typus nach auf diesen Parkvorgang bezieht.

3. Das „Wiederkehr-Argument” als immanenter Widerspruch der Behördenlogik

Gedankenexperiment:

Fahrer A parkt um 10:00 Uhr, löst einen Schein bis 12:00 Uhr, verlässt um 10:30 Uhr den Parkplatz (Schein bleibt im Auto), kehrt um 11:00 Uhr zurück und parkt erneut.

  • Nach der Behördenlogik („Schein verbraucht sich mit erstem Parkvorgang”) müsste dieser zweite Parkvorgang unzulässig sein.
  • Tatsächlich: Selbst die Behörden anerkennen diese Praxis als zulässig.

Schlussfolgerung: Die Theorie der „Einmal-Bindung” bzw. des „Verbrauchs beim ersten Parkvorgang” wird durch die Verwaltungspraxis selbst widerlegt. Wenn der Schein beim selben Auto mehrfach verwendbar ist, ist die behauptete „Objektbindung” kein systemimmanentes Merkmal, sondern eine willkürliche Konstruktion.

4. Kontinuität ist nicht normiert

Weder § 6/§ 7 ParkGebV 2006 noch § 2 KÜV formulieren ausdrücklich, dass ein „Parkvorgang” nur dann vorliegt, wenn:

  • das Fahrzeug durchgehend steht, und
  • jede Unterbrechung automatisch eine „Entwertung” des Nachweises bewirkt.

Zwischenergebnis: Bei Automatenparkscheinen als objektiven Zeitnachweisen bleibt ein verfassungsrechtlich relevanter Auslegungsspielraum, ob „Bezug zum Parkvorgang” zwingend „nur der erste Parkvorgang” bedeutet, oder ob entscheidend ist, dass im Kontrollzeitpunkt ein gültiger, zonenrichtiger Nachweis vorliegt.


IV. Systematische Wertungsargumente

1. Wechselkennzeichen: Trennung von „physischem Fahrzeug” und „Legitimation” (§ 48 Abs 2 KFG 1967)

§ 48 Abs 2 KFG 1967 zeigt, dass die Rechtsordnung Konstellationen kennt, in denen ein einziges Kennzeichen (Wechselkennzeichen) mehreren Fahrzeugen zugeordnet sein kann – mit der zentralen Schranke:

„[Das Wechselkennzeichen darf] zur selben Zeit nur auf einem der Fahrzeuge geführt werden.”

Wertungsargument:

Wenn rechtlich anerkannt ist, dass ein Legitimationszeichen (Kennzeichen) nicht unauflösbar an „ein bestimmtes Blech” gebunden ist, spricht das systematisch gegen die These, der Parkgebührennachweis müsse zwingend „einmalig und verbrauchend” am Erstfahrzeug haften – jedenfalls dort, wo das System gerade nicht kennzeichenbezogen ausgestaltet ist.

Die ParkGebV 2006 verlangt bei Automatenparkscheinen keine Kennzeicheneingabe – damit fehlt jede normative Grundlage für eine faktische „Fahrzeugbindung”.

2. Analog vs. digital: Unterschied ja – aber kein „strafbegründender” Lückenschluss

Die ParkGebV regelt beim Handyparken ausdrücklich den elektronischen Parkschein und spricht dort von „Parkvorgang” und dessen systemseitiger Beendigung.

Argumentum a contrario:

Wo der Verordnungsgeber strengere Bindungen (systemseitige Zuordnung, Kennzeichenbezug, Logik von Beginn/Ende) will, regelt er sie ausdrücklich. Eine „heimliche” Personalisierung bzw. ein Weitergabeverbot beim anonymen Papierticket müsste sich daher klar im Text finden lassen – sonst droht ein unzulässiger strafrechtlicher Lückenschluss zu Lasten des Normunterworfenen (Verstoß gegen § 1 VStG).


V. Strafrechtliche Einordnung: § 12 Stmk Parkgebührengesetz 2006 als Sanktionsrahmen

1. Sanktionstatbestände

§ 12 Abs 1 Stmk Parkgebührengesetz 2006:

„Wer die Parkgebühr … hinterzieht oder verkürzt, begeht eine Verwaltungsübertretung …”

§ 12 Abs 2:

„Wer … den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, begeht … eine Verwaltungsübertretung …”

2. Keine „Verkürzung” bei bloßer Weitergabe

Eine bloße Weitergabe eines gültigen und zonenrichtigen Automatenparkscheins ist nicht per se eine „Verkürzung”, insbesondere dann nicht, wenn:

  • keine gleichzeitige Mehrfachnutzung stattfindet,
  • im Kontrollzeitpunkt ein gültiger Entrichtungsnachweis im Fahrzeug liegt, und
  • die Parkgebühr für den beanspruchten Zeitraum bereits vollständig entrichtet wurde.

Doppelbesteuerungsargument:

Eine Mehrfachbestrafung für denselben bezahlten Zeitraum wäre eine sachlich nicht zu rechtfertigende Doppelbesteuerung und verstieße gegen das Sachlichkeitsgebot (Art 7 B-VG). Der Fiskus hat das Entgelt für die Inanspruchnahme der Fläche im Zeitraum X bereits erhalten – eine zweite Strafe für denselben Zeitraum entbehrt jeder Rechtsgrundlage.

3. Keine Übertretung ohne klaren Normbefehl (§ 12 Abs 2)

Für § 12 Abs 2 braucht es ein konkretes Gebot oder Verbot aus der Verordnung. Ein ausdrückliches Verbot, einen noch gültigen Parkschein aus Fahrzeug A zu entfernen oder in Fahrzeug B zu legen, ist im Wortlaut von § 6 und § 7 ParkGebV 2006 nicht enthalten.

Die KÜV verlangt lediglich den Bezug „zum jeweiligen Parkvorgang”, ohne das Weitergabe-Szenario als solches ausdrücklich zu typisieren oder zu sanktionieren.

4. Klare Grenze: Gleichzeitige Doppelnutzung

Unabhängig von all dem ist die gleichzeitige Verwendung desselben Nachweises für zwei parkende Fahrzeuge mit der Systemlogik unvereinbar und rechtlich hochriskant, weil dann jedenfalls der Eindruck einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung bzw. eines Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflichten naheliegt.

Klarstellung: Die vorliegende Analyse bezieht sich ausschließlich auf die sukzessive Verwendung (Fahrzeug A fährt weg, Fahrzeug B übernimmt den noch gültigen Schein).


VI. Antizipation und Widerlegung behördlicher Gegenargumente (Die Replik)

Um die Belastbarkeit dieser Analyse zu prüfen, müssen die typischen Argumentationsmuster der Behörden proaktiv entkräftet werden:

Gegenargument 1: „Verkehrslenkung und Erschleichung”

Behörden-Argument:

Die Parkgebühr diene der Verkehrslenkung. Die Weitergabe ermögliche es einem zweiten Nutzer, einen Parkvorgang zu „erschleichen”, ohne selbst eine Entrichtungshandlung vorzunehmen.

Replik:

Zweckmäßigkeitserwägungen (Verkehrslenkung) dürfen im Strafrecht niemals das Legalitätsprinzip (Art 18 B-VG) ersetzen. Der VfGH hat wiederholt klargestellt, dass auch legitime Verwaltungsziele nicht die Schaffung unbestimmter oder analoger Straftatbestände rechtfertigen (VfSlg 19.632/2012).

Wenn der Gesetzgeber eine „Erschleichung” verhindern will, muss er dies durch eine Kennzeichenbindung oder ein explizites Übertragungsverbot normieren. Da der Parkplatz für den Zeitraum X bezahlt ist, findet keine „Erschleichung” von Raum statt – der Fiskus hat das Entgelt für die Inanspruchnahme der Fläche bereits erhalten.

Eine zweite Strafe für dieselbe Zeiteinheit wäre eine sachlich nicht zu rechtfertigende Doppelbesteuerung und verstieße gegen Art 7 B-VG (Sachlichkeitsgebot).

Gegenargument 2: „Jeder Lenker” impliziert höchstpersönliche Zahlungspflicht (§ 7 Abs 2 ParkGebV)

Behörden-Argument:

Die Formulierung, dass „jeder Lenker” bei „Beginn des Parkens” zu entrichten habe, impliziere eine höchstpersönliche und neue Zahlungspflicht für jeden neuen Fahrer.

Replik:

Diese Interpretation verkennt die Natur der Gesamtschuldnerischen Haftung (§ 7 Abs 2: „zur ungeteilten Hand”). Die Pflicht des Lenkers ist eine Erfolgspflicht: Er muss sicherstellen, dass die Gebühr für sein Parken entrichtet ist.

Wie dieser Erfolg eintritt (durch eigenen Einwurf, durch einen Beifahrer, durch die Überlassung eines bereits bezahlten Zeitkontingents), ist der Norm nicht als Verbotsmerkmal zu entnehmen.

Das Gesetz verlangt die Entrichtung, nicht die Selbstvornahme der Zahlung. Anderenfalls wäre auch die Bezahlung durch einen Beifahrer oder einen Parkservice unzulässig – eine Auslegung, die niemand ernsthaft vertritt.

Rechtsvergleich: Im Zivilrecht erfüllt die Leistung eines Dritten die Schuld des Schuldners (§ 1358 ABGB). Warum sollte im Parkgebührenrecht eine strengere Regel gelten, ohne dass dies normiert ist?

Gegenargument 3: „Bezug zum Parkvorgang” (§ 2 Abs 2 KÜV) verlangt Objektbindung

Behörden-Argument:

Ein Parkschein, der für Fahrzeug A gelöst wurde, könne sich begrifflich nicht auf den „jeweiligen Parkvorgang” von Fahrzeug B beziehen.

Replik:

Diese Sichtweise ist ein Zirkelschluss. Sie setzt voraus, was sie erst beweisen will – nämlich die Objektbindung des Scheins.

Bei einem Zeitnachweis (Automatenparkschein) ist das maßgebliche Merkmal die zeitliche Übereinstimmung, nicht die Fahrzeugidentität. Der Nachweis „bezieht sich” auf jeden Parkvorgang, der in seine Gültigkeitsdauer fällt.

Beweis durch Widerspruch (reductio ad absurdum):

Wäre ein „Bezug” nur zum ersten Parkvorgang zulässig, dürfte man nach dem kurzzeitigen Verlassen des Parkplatzes mit demselben Auto nicht wiederkommen – eine Praxis, die selbst von der Behörde als zulässig anerkannt wird.

Damit ist die Theorie der „Einmal-Bindung” bereits durch die Verwaltungspraxis selbst widerlegt. Die Behörde kann nicht kohärent behaupten:

  • „Der Schein verbraucht sich mit dem ersten Parkvorgang” (für Fahrzeugwechsel), aber gleichzeitig
  • „Der Schein bleibt für dasselbe Fahrzeug bei Unterbrechung gültig.”

Entweder ist der Schein ein Zeitnachweis (dann zählt nur die Uhr), oder er ist ein Einzelvorgangsnachweis (dann wäre auch die Wiederkehr unzulässig). Tertium non datur.

Gegenargument 4: „Ordnungsgemäße Lösung” (§ 7 Abs 1) impliziert Fahrzeugbindung

Behörden-Argument:

„Ordnungsgemäß” bedeute, dass der Schein für das konkrete Fahrzeug gelöst werden muss.

Replik:

„Ordnungsgemäß” bezieht sich nach allgemeinem Rechtsverständnis und nach der Systematik der Verordnung auf den Vorgang am Automaten:

  • Bezahlung des korrekten Tarifs,
  • Wahl der richtigen Zone,
  • technisch fehlerfreie Ausgabe des Scheins.

Eine teleologische Extension dieses Begriffs hin zu einer „Fahrzeugidentität” ohne Kennzeicheneingabe ist eine unzulässige Analogie zu Lasten des Beschuldigten und verstößt gegen:

  • § 1 VStG (Analogieverbot im Verwaltungsstrafrecht),
  • Art 7 EMRK (Bestimmtheitsgebot),
  • VfGH-Rechtsprechung zum Verbot extensiver Auslegung von Strafnormen (VfSlg 11.776/1988).

Wenn der Verordnungsgeber eine Fahrzeugbindung will, muss er sie ausdrücklich normieren (z.B. durch Kennzeicheneingabe am Automaten, wie bei Handyparken). Er kann sie nicht durch Auslegung hineininterpretieren.


VII. Vollzugspraktische und verfassungsrechtliche Bedenken

1. Das „tote Recht”-Argument: Faktische Nicht-Durchsetzbarkeit

Ein anonymes Papierticket ist nicht individualisierbar. Die Behörde kann in der Regel nicht feststellen, ob ein Schein:

  • vom aktuellen Fahrer gelöst wurde,
  • von einem Vornutzer übernommen wurde, oder
  • von einem Dritten geschenkt wurde.

Ein Verbot, das mangels Nachweisbarkeit nur selektiv und zufällig vollzogen werden kann (etwa wenn jemand beim Weitergeben beobachtet wird), ist ein „totes Recht”, das strukturell gegen das Gleichheitsgebot (Art 7 Abs 1 B-VG) verstößt:

Faktisch würden nur zufällig ertappte Personen bestraft, während die große Mehrheit straffrei bliebe. Das ist Willkür, nicht Rechtsanwendung.

2. In dubio pro reo: Beweislastverteilung im Verwaltungsstrafverfahren

Im Verwaltungsstrafverfahren trägt die Behörde die Beweislast für die Tatbestandsmäßigkeit (§ 5 VStG i.V.m. Art 6 EMRK). Bei Unklarheit über den Norminhalt greift der Grundsatz in dubio pro reo.

Wenn nicht einmal die Behörde selbst kohärent erklären kann, warum ein Schein bei Unterbrechung im selben Fahrzeug gültig bleibt, aber bei Weitergabe ungültig wird, ist die Vorhersehbarkeit des Verbots nicht gegeben.

3. Fehlende höchstgerichtliche Klärung

Rechercheergebnis: Es liegen (Stand 02.01.2026) keine veröffentlichten VwGH- oder BVwG-Entscheidungen vor, die die Weitergabe anonymer Automatenparkscheine ausdrücklich als strafbar qualifizieren.

Das Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Indiz dafür, dass die Rechtsfrage nicht geklärt ist – und damit das Bestimmtheitsgebot besonders streng anzuwenden ist.


VIII. Zusammenfassende These (Conclusio)

Die rechtliche Bewertung lässt sich in folgenden Kernsätzen verdichten:

1. Strafbarkeit braucht Normklarheit

Ein Weitergabeverbot muss im Normtext hinreichend erkennbar sein (Art 18 B-VG, Art 7 EMRK, § 1 VStG). Weder das Steiermärkische Parkgebührengesetz 2006 noch die ParkGebV 2006 enthalten ein solches Verbot.

2. Entrichtungstatbestand ist erfolgsbezogen, nicht handlungsbezogen

§ 7 Abs 1 ParkGebV 2006 knüpft die Entrichtung an die „ordnungsgemäße Lösung” für die jeweilige Zone an – nicht an die Identität des Zahlenden. § 7 Abs 2 normiert eine Erfolgspflicht („zu entrichten”), keine höchstpersönliche Zahlungshandlung.

3. „Parkvorgang” bei Zeitnachweisen: Bezug über Gültigkeitszeitraum

Die KÜV verlangt den Bezug zum „jeweiligen Parkvorgang”. Bei Automatenparkscheinen als objektiven Zeitnachweisen ist vertretbar, dass der Bezug über den Gültigkeitszeitraum hergestellt wird. Ein explizites „Verbrauchsprinzip” bei Erstnutzung ist nicht normiert und wird durch die Verwaltungspraxis selbst widerlegt (Wiederkehr-Szenario).

4. Wechselkennzeichen als Systemargument

§ 48 Abs 2 KFG 1967 zeigt, dass die Rechtsordnung die Trennung von physischem Fahrzeug und Legitimationszeichen anerkennt. Das stützt die These, dass ein anonymer Parknachweis nicht zwingend „blechgebunden” sein muss.

5. Analogieverbot und Bestimmtheitsgebot

Wo der Verordnungsgeber strengere Bindungen will (Kennzeichenbezug, Personalisierung), regelt er sie ausdrücklich (z.B. Handyparken). Eine extensive strafbegründende Auslegung des Begriffs „ordnungsgemäß” oder „Parkvorgang” ist eine unzulässige Analogie zu Lasten des Beschuldigten (§ 1 VStG).

6. Vollzugspraktische Unmöglichkeit und Gleichheitsgebot

Ein Verbot, das faktisch nicht durchsetzbar ist, verstößt gegen das Willkürverbot (Art 7 Abs 1 B-VG). Die selektive Bestrafung zufällig ertappter Personen ist mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar.

7. In dubio pro reo

Bei Unklarheit über den Norminhalt gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung. Die Behörde trägt die Beweislast für die Tatbestandsmäßigkeit – nicht der Beschuldigte die Beweislast für die Zulässigkeit.


Ergebnis (Rechtliche Bewertung)

Wer einen gültigen, anonymen Automatenparkschein sukzessiv weitergibt oder übernimmt (nicht: gleichzeitig für mehrere Fahrzeuge verwendet), handelt innerhalb des durch das Bestimmtheitsgebot und das Legalitätsprinzip abgesteckten Rahmens.

Eine Bestrafung mangels expliziter Verbotsnorm ist als willkürlich einzustufen und hält einer verfassungsrechtlichen Prüfung (Art 18 B-VG, Art 7 EMRK, § 1 VStG) nicht stand.

Die gleichzeitige Verwendung desselben Scheins für mehrere parkende Fahrzeuge bleibt davon unberührt und ist nach wie vor unzulässig.


Fundstellen und Rechtsgrundlagen (Stand 02.01.2026)

Verfassungsrecht

  • B-VG Art 18 Abs 1 (Legalitätsprinzip), tagesaktuelle Fassung, RIS
  • B-VG Art 7 (Gleichheitsgrundsatz), tagesaktuelle Fassung, RIS
  • EMRK Art 7 („Keine Strafe ohne Gesetz”), Fassung 11.09.2025, RIS

Verwaltungsstrafrecht

  • VStG § 1 (Gesetzlichkeitsprinzip), tagesaktuelle Fassung, RIS
  • VStG § 5 (Beweislast), tagesaktuelle Fassung, RIS

Parkgebührenrecht

  • Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006 § 7, § 12 (Fassung vom 07.11.2025), RIS
  • Grazer Parkgebührenverordnung 2006 (ParkGebV 2006) § 6, § 7