Grundlage für die Bildungskarenz mit Weiterbildungsgeld stellen einerseits § 26 ff AlVG und § 11 AVRAG dar, wobei das AVRAG die Voraussetzungen für die Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes regelt und das AlVG das Weiterbildungsgeld (§ 26 AlVG) des Bildungsteilzeitgeldes (§ 26a AlVG) regelt. Dh. man kann auch ohne Anspruch auf Weiterbildungsgeld iSd § 26 ff AlVG einen Vertrag über eine „Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes“ vereinbaren. (in diesem Fall würde man von Arbeitsmarktservice kein Geld bekommen). Hingegen ist der Anspruch auf Weiterbildungsgeld iSd AlVG einerseits an einen Vertrag nach AVRAG und andererseits an die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld (§ 12 Abs. 6 AlVG) gebunden („Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen“ (§ 26 AlVG))

Wer darf in Bildungskarenz gehen?

Grundsätzlich darf jeder in Bildungskarenz iSd § 11 AVRAG gehen, der einen Vertrag über eine „Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes“ mit seinem Arbeitgeber schließt. Der Arbeitgeber bzw. der Vertreter mit dem der Vertrag geschlossen wird darf man idR nicht selbst sein (Sog. Insichgeschäft bzw. Selbstkontrahieren). So zB bei einer GmbH. Durch den Anwendungsbereich des AVRAG ist auch die Anwendung auf Selbständige ausgeschlossen. Bis 2011 war dies auch für „freie Dienstnehmer“ nicht möglich, seit dem Urteil B340/10 04.03.2011 ist dies der Zugang zur Bildungskarenz nicht mehr verwehrt. Dies ist durch § 26 Abs. 5 AlVG gedeckt, sofern die Karenzierung im Rahmen des allgemeinen Zivilrechts vereinbart wurde.

Wer bekommt in der Bildungskarenz Geld?

Da § 26 f AlVG explizit auf § 11 AVRAG verweisen („Personen, die eine Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG in Anspruch nehmen“) ist das Weiterbildungsgeld an die Bildungskarenz gekoppelt. Somit hat jemand der ausnahmslos Selbständig ist, keinen Anspruch auf Bildungskarenz.

Anders sieht die Situation aus, wenn man nebenbei selbständig ist – beispielsweise als Einzelunternehmer. In diesem Fall ist auf die Höhe der Einkünfte abzustellen. Bleiben die Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze, so ist es für den Bezug des Weiterbildungsgelder nicht schädlich. Das Weiterbildungsgeld ist an gem. § 36b AlVG an den Umsatz geknüpft und nicht an die Pflichtversicherung in der GSVG. Hat ein Selbständiger gem. § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG keinen Antrag auf Befreiung der Pflichtversicherung gestellt gem. § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, so ist dies nicht schädlich. Die Umsätze dürfen in diesem Fall aber nicht die Umsatzgrenzen gem. § 6 Abs. 1 Z 27 des UstG und Einkünfte das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 GSVG nicht übersteigen. (2022 Umsatz: 35.000 € und 5.830,20 € Einkünfte = 12x Geringfügigkeitsgrenze). Werden diese Grenzen im Laufe des Jahres überschritten, so ist kann das Arbeitsmarktservice die gezahlten Beträge zurückfordern. (G305 2008261-1) Auch wenn – wie bereits erwähnt – das AlVG auf den Einkommenssteuerbescheid abstellt, ist es auf jeden Fall sinnvoll die Befreiung der Pflichtversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG zu beantragen.

Problematisch in diesem Zusammenhang sind durchgehende selbständige Tätigkeiten, da in diesem Fall § 36 a AlVG greift und als monatliches Einkommen 1/12 des Jahreseinkommens herangezogen wird. Bei nur vorübergehender Tätigkeit ist das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten heranzuziehen, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag und zwar unabhängig davon, wann im Kalenderjahr die jeweiligen Einkünfte erzielt wurden. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind lediglich Personen, die ihre selbständige Tätigkeit erst im laufenden Kalenderjahr aufnehmen oder diese vor Jahresablauf formell beenden. Auch eine Beendigung einer und die Aufnahme einer anderen selbständigen Tätigkeit führt zu einer differenzierten Betrachtung. Daraus ergibt sich folgendes Problem: Hat jemand in den Monaten in denen er in Bildungskarenz ist und Weiterbildungsgeld bezieht, Einkünfte die unter den monatlichen Grenzen liegen, jedoch in den Monaten außerhalb der Bildungskarenz so hohe Einkünfte, dass im Monatsdurchschnitt die Grenzen überschritten werden, fallen rückwirkend die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld weg und das Arbeitsmarktservice hat das Recht das Weiterbildungsgeld zurückzufordern. (W162 2207846-1)

Bei Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft ist zu differenzieren, ob man als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist oder nicht. Ist man nicht als geschäftsführender Gesellschafter tätig, so sind die Geringfügigkeitsgrenzen – sofern man eine Anstellung im Unternehmen hat – zu beachten. Gewinnausschüttungen sind Kapitalerträge und haben keinen Einfluss auf das Weiterbildungsgeld. Ist man jedoch geschäftsführender Gesellschafter sind ein paar Dinge zu beachten. Grundsätzlich ist es gem. § 12 Abs. 6 lit. e AlVG möglich, dass ein geschäftsführender Gesellschafter Weiterbildungsgeld bekommt, sofern „aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt“. Das zielt auf die selben Einkommens- und Umsatzgrenzen wie beim Selbständigen ab.

Eine Sonderstellung hat die Konstellation, dass man nicht nebenbei Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft hat, sondern ausnahmslos dort als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist und mit der GmbH einen Vertrag über die Bildungskarenz abschließt. Zwar ist dies grundsätzlich auch möglich, da der geschäftsführende Gesellschafter gem. ASVG versichert ist und ihm somit die selben Rechte wie anderen ASVG Versicherten zusteht. Wichtig ist in diesem Zusammenhang zwischen wem der Vertrag genau geschlossen wird. Schließt man in der Rolle des geschäftsführenden Gesellschafters mit sich selbst als Dienstnehmer einen Vertrag über die Bildungskarenz, so handelt es sich um ein „In-Sich-Geschäft“. „Grundsätzlich verbiete § 25 Abs. 4 GmbH-Gesetz einem Geschäftsführer, In-Sich-Geschäfte mit der Gesellschaft einschließlich des Selbstkontrahierens. Dienstnehmer, die zusätzlich als handelsrechtliche oder gewerberechtliche GeschäftsführerInnen tätig seien, könnten bei Erfüllung der Vorgaben nach §11/§ 11a AVRAG grundsätzlich eine Bildungsteilzeit abschließen. Allerdings könnten GeschäftsführerInnen nicht mit sich selbst eine Bildungsteilzeit vereinbaren, sondern eine andere befugte Person müsse dieses Rechtsgeschäft vereinbaren.“ (W216 2012185-2 07.10.2015). Die Rechtsprechung empfiehlt in diesem Fall, dass der Vertrag gem. § 11 AVRAG zwischen der Person in Bildungskarenz und einem Prokuristen geschlossen wird.

Neben den Fällen, in denen man neben der Bildungskarenz selbständig tätig ist, gibt es natürlich auch die Konstellation, dass man geringfügig nebenbei beschäftigt ist. Dies ist gem. § 12 Abs. 6 lit. a AlVG möglich, sofern man die Grenzen von § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigt.

Personengruppeja/nein
nicht selbständigeja (§ 26 AlVG ivm § 11 AVRAG)
freie Dienstnehmerja (§ 26 Abs. 5 AlVG)
Beteiligter an Kapitalgesellschaft
ohne Geschäftsführer Tätigkeit
mit Anstellungsverhältnis
ja (§ 26 Abs. 3 AlVG iVm § 12 Abs. 6 AlVG
iVm § 36a f AlVG iVm § 5 Abs 2 ASVG)
Einkommens- & Umsatzgrenzen beachten
nicht selbständiger & Beteiligter an Kapitalgesellschaft
ohne Geschäftsführer Tätigkeit
ohne Anstellungsverhältnis
ja (analog zu „nicht selbständige“; Beteiligung
an Kapitalgesellschaft führt nur zu Kapital-
einkünften)
Beteiligter an Kapitalgesellschaft
ohne Geschäftsführer Tätigkeit
ohne Anstellungsverhältnis
nein, da kein Anstellungsverhältnis
gem. AVRAG
Beteiligte an Kapitalgesellschaft
mit Geschäftsführer Tätigkeit
ja (§ 26 Abs. 3 AlVG iVm § 12 Abs. 6 AlVG
iVm § 36a f AlVG iVm § 5 Abs 2 ASVG;
sofern nicht mit sich selbst abgeschlossen –
§ 25 GmbH-G)
nicht selbständige & Kleinstunternehmer
mit Pflichtversicherung nach GSVG
ja (§ 26 Abs. 3 AlVG iVm § 12 Abs. 6 AlVG
iVm § 36a f AlVG iVm § 5 Abs 2 ASVG)
Einkommens- & Umsatzgrenzen beachten
nicht selbständige & Einzelunternehmer /
Personengesellschaft
nein (sofern die Einkommens- & Umsatzgrenzen
überschritten werden, ist keine Bildungskarenz
möglich, da man nicht arbeitslos iSd § 12 Abs. 6
AlVG ist.

Literatur