In Österreich gibt es – im Gegensatz zu Deutschland – keine Lohnuntergrenze. In einigen Branchen gibt es jedoch Kollektivverträge (KV), die für die jeweiligen Branchen Mindestlöhne definieren.

Es gibt jedoch einzelne, wenige Branchen, für die kein Kollektivvertrag gilt, zB:

  • Rechtsanwaltsanwärter (jedoch Rechtsanwaltsangestellte): „Immerhin mahnt die Kammer, dass ein Mindestgehalt von 1.500 Euro Brutto gilt, wer seinen Mitarbeitern für eine Vollzeitanstellung weniger bezahlt würde “standeswidrig” agieren und könnte mit Sanktionen rechnen.“ (Quelle)
  • Freizeit- und Vergnügungsbetriebe
  • ua.

Können auch meherer Kollektivverträge für einen Arbeitnehmer gelten?

In diesem Fall spricht man von Kollektivvertragskollisionen, zu deren Lösung das § 9 Arbeitsverfassungsgesetz heranzuziehen ist.

Verstöße gegen das kollektivvertragliche Entgelt

Leistet der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer nicht zumindest das kollektivvertragliche Entgelt, liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G) vor. Die Bezirksverwaltungsbehörden verhängen für derartige Unterentlohnungen Geldstrafen im Ausmaß von € 1.000,00 bis € 50.000,00. (Rechtsgrundlage LSD-BG: § 29):

§ 29 LDS-BG

… Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe für jeden Arbeitnehmer 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro….

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Kollektivvertragsangehörigkeit

Durch Lösen einer Gewerbeberechtigung für die ein Kollektivvertrag besteht, unterliegt man automatisch diesem. Die Wirtschaftskammer bzw. Fachgruppe schließt den Kollektivvertrag ab. Es ist aber bedeutungslos, ob der Arbeitnehmer der Interessenvertretung angehört (Außenseiterwirkung)

Verfügt der Arbeitgeber über keine Gewerbeberechtigung, wird die Zugehörigkeit zum Kollektivvertrag durch § 2 Abs. 13 der Gewerbeordnung 1994 fingiert (fingierte Kollektivvertragsangehörigkeit) [siehe auch OGH 14.5.1997, 9 ObA 131/97y]

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