Übersicht
- Insolvenzverfahren – auf Antrag (Eröffnungsantrag) zu eröffnen, wenn (§ 1 IO) – muss eröffnet werden, wenn … ODER …
- Zahlungsunfähigkeit (§ 1 iVm § 66 IO)
- dh. wenn Schuldner Zahlungen einstellt; fällige Verbindlichkeiten können nicht mehr bedient werden
- bei drohender Zahlungsunfähigkeit besteht nur die Möglichkeit zum Sanierungsverfahren (§ 167/2 IO)
- Überschuldung (NUR bei jur. Personen) (§ 1 iVm § 67 IO) –
- Überschuldung liegt vor, wenn
- Rechnerische Überschuldung: Überwiegen der Passiva über Aktiva zu Liquidationswerten.
- negative Fortbestehensprognose
- negatives Eigenkapital – wenn negative EK: § 225/1 UGB verlangt Anhangangaben, wenn keine Überschuldung nach IO vorliegt; dh. wenn negatives EK und keine Anhangangabe, dass keine Überschuldung => Insolvenz
- zu beachten sind die echten Verbindlichkeiten u. bei den Aktiva etwaige stille Reserven. Wenn ein Gläubiger eine Rückstehungserklärung abgibt, dann sind diese Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen.
- Überschuldung liegt vor, wenn
- Indizen für Insolvenzgefahr ergeben sich aus § 22/1 URG iVm § 23 u § 23 URG (siehe dazu unten)
- Zahlungsunfähigkeit (§ 1 iVm § 66 IO)
- weitere Voraussetzung für Eröffnung: kostendeckendes Vermögen (§ 71ff IO) [mind. 4.000 €]
- Eröffnung trotz nicht kostendeckenden Vermögens sofern Vorschuss von Antragsteller (§ 71a IO) – dieser kann gem. § 71d IO den Vorschuss zurückfordern (“Rückgriff”)
- ansonst: Einstellung mangels deckenden Vermögens (§ 71b IO) – Rechtsmittel (§ 71c IO)
- Frist: spätestens 60 Tag (§ 69 IO) [schuldhafte Verzögerung -> uU Schadenersatzansprüche (Quotenschaden) der Gläubiger (sog. Insolvenzverschleppungshaftung)
- eventuell Haftung – kann sich aus folgenden Gründen ergeben:
- § 25 GmbHG: Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes
- § 156-161 StGB: Strafbestimmungen (zB wer dadurch bestimmte Gläubiger begünstigt, § 158 StGB)
- abgabenrechtliche Pflichten § 9 BAO: schuldhafte Verletzung der der Vertreter iSd § 80 BAO der abgabenrechtlichen Pflichten
- Haftung nach § 22 URG, wenn kein Reorganisationsverfahren eingeleitet wurde, obwohl die Vorraussetzungen erfüllt wurden
- Schopper, Alexander – Insolvenzverschleppungshaftung bei Schäden aus mangelnder Bauleistung (ZRB 2012/4)
- eventuell Haftung – kann sich aus folgenden Gründen ergeben:
- wer darf Antrag stellen:
Gründe für Insolvenzen:
Insolvenzverfahren
- einheitliches Insolvenzverfahren (statt Ausgleich und Konkurs) – seit IRÄG 2010 – Sanierungsverfahren und Konkursverfahren sind Bezeichnungen für unterschiedliche Erscheinungsformen des Insolvenzverfahrens (” 167/1, 180/1 IO) [nur relevant für Insolvenzdatei, § 74/1 IO)
- Bekanntmachung und Veröffentlichung des Insolvenzverfahrens (§ 74ff IO)
- als Edikt bekanntzumachen => http://www.edikte.justiz.gv.at/ (§ 74 IO)
- auch im Grundbuch (“Anmerkung” § 77 IO iVm § 20 iVm § 56 GBG) und Firmenbuch (§ 77a IO) angemerkt
Sanierungsverfahren
“normales Sanierungsverfahren” / Sanierungsverfahren ohne Eigenverantwortung (§ 166-168 IO)
- Rechtsgrundlage: § 166-168 IO
- entspricht weitgehendst dem ehemaligen Konkursverfahren
- wer kann ein Sanierungsverfahren anstreben
- Personengesellschaften, Einzelunternehmer, Körperschaften … – schon ab drohender Zahlungsunfähigkeit
- steht Privatpersonen nicht zur Verfügung! (§ 166 IO) [dh. bei Vorlage eines Sanierungsplans, findet ein Schuldneregulierungsverfahren statt, das eine Sonderform des Konkurses ist – siehe dort]
- Voraussetzungen:
- Eröffnungsantrag (siehe oben) + Möglichkeit bei “drohender Zahlungsunfäigkeit” (§ 167/2 IO)
- Sanierungsplan (§ 167 IO) vor Eröffnung
- Mindestquote: 20% binnen 2 Jahre (§ 141/1 IO)
- Sanierungsplantagsatzung idR 60-90 T nach Eröffnung (§ 168/1 IO)
- mir rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans endet das Sanierungsverfahren
- Sanierungsdurchführung: Masseverwalter
- scheitert der Sanierungsversuch => Umbenennung in Konkursverfharen und dementsprechend fortzusetzen (§ 167/3,4 IO)
Sanierungsverfahren mit Eigenverantwortung (§ 169-179 IO)
- Rechtsgrundlage: § 169-179 IO
- entspricht “normalen Sanierungsverfahren” – Unterschied: Schulder nicht vollkommen entmachtet
- Durchführung: Schuldner + Kontrolle durch Sanierungsverwalter
- Voraussetzungen: (§ 169 IO)
- Eröffnungsantrag (siehe oben) + Möglichkeit bei “drohender Zahlungsunfäigkeit” (§ 167/2 IO)
- Mindestquote: 30% binnen 2 Jahren
- genaues Vermögensverzeichnis (inkl. Bewertung)
- Finanzplan für die ersten 90 T
- falls der Sanierungsplan scheitert oder keiner vorgelegt wird => Konkursverfahren
Konkursverfahren (§ 180-180a)
- Rechtsgrundlage: § 180-180a IO
- Ablauf
- Prüfungsphase – Masseverwalter analysiert, ob eine Unternehmensfortführung möglich ist (§ 81a/3/1 IO)
- Berichtstagsatzung => Gericht beschließt Unternehmensfortführung oder nicht + öffentliche Bekanntmachung (§ 114b/2 IO)
- sofern kein Sanierungsplan => nach spätestens 3 Jahren (§ 115/4 IO)
Schuldenregulierungsverfahren / “Privatkonkurs” (§
- Rechtsgrundlage: § 181-216 IO
- nur bei Privatpersonen!
- Voraussetzungen:
- Konkursantrag mit Kostenvorschuss oder
- Konkursantrag ohne Kostenvorschuss mit
- Einer Bescheinigung, dass ein außergerichtlicher Ausgleich gescheitert ist oder gescheitert wäre
- Ablauf:
siehe auch:
- Rechtsfreund – Privatkonkurs
- Help.gv.at – Schuldenregulierungsverfahren
- privatkonkurs.at
- Anträge zum Schuldenregulierungsverfahren
ausgewählte Fragen
Forderungen in der Insolvenz
Nach Eröffnung des Verfahrens können Gläubiger ihre Forderungen bei Gericht anmelden (bis spätestens 14 Tage vor Prüfungstagsatzung – in dieser werden Bestand u. Höhe der angemeldeten Forderungen geprüft).
- Insolvenzforderungen (§ 51ff IO) sind Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bestehen.
- Alle Insolvenzgläubiger sind mittels Quote gleichmäßig zu befriedigen.
- Nachrangig sind Forderungen aus einer EK ersetzenden Leistung (Gesellschafter gewährt der Gesellschaft in der Krise einen Kredit) (§ 57 IO)
- Masseforderungen sind taxativ in § 46 IO aufgelistet
- z.B. Kosten des Insolvenzverfahrens, Ansprüche der Arbeitnehmer, …
- Sie müssen NICHT angemeldet werden u. gehen Insolvenzforderungen vor!
Absonderungsrechte – Aussonderungsrechte:
- Absonderungsansprüche (§ 48-50 IO) = d Ansprüche auf gesonderte Befriedigung aus einem oder mehreren bestimmten Massegegenständen. Insoweit sind also alle anderen Gläubiger von der Verwertung ausgeschlossen, soweit nicht ein Erlös über den Ansprüchen des Absonderungsberechtigten erzielt wird. (Pfandtitel)
- zB Pfadrechte, die mehr als 60T vor Konkurseröffnung
- Aussonderungsansprüche: = d Ausscheiden bestimmter Sachen oder Rechte aus dem Konkursverfahren, die sich zwar – aus welchen Gründen immer (zB Eigentum des Gläubigers, Eigentumsvorbehalt) – beim Schuldnervermögen befinden, dem Schuldner aber nicht gehören (Eigentumstitel)
- Sperrfrist 6 Mo nach Eröffnung der Insolvenz, wenn Schuldner sie zur UN-Fortführung benötigt (§ 11/2 IO)
siehe auch:
- Aus- und Absonderungsrechte im Konkurs (WKO)
- Infomedica – Was kann im Konkurs aus- und abgesondert werden?
- Wirkung der Konkurseröffnung auf Aus- und Absonderungsrechte
- 1Ob172/48; 5b31/72; 8Ob82/98m – Absonderungsrechte und Aussonderungsrechte stehen, solange sie nicht rechtskräftig festgestellt sind, im Bestreitungsfalle einem Verkauf nach § 120 Abs 2 KO nicht entgegen.
Mitarbeiter & Insolvenz
- Insolvenzverwalter übt die Rechte u Pflichten d Arbeitgebers aus (§ 25/1 IO)
- privilegiertes Kündigungsrecht, d.h. er muss sich nur an die gesetzlichen oder KV Kündigungsfristen halten, aber nicht an vertraglich vereinbarte längere Fristen. (§ 25/1 IO) AN kann den Ersatz des verursachten Schadens als Insolvenzforderung verlangen
- Sicherung der AN-Ansprüche durch Insolvenz-Entgelt-Sicherungsgesetz
zweiseitige Rechtsgeschäfte (§ 21-26a IO)
- Rechtsgrundlage: § 21-26a IO
- grundsätzlich:
- “Risiko des Vorleistenden” – wenn 1 Vertragspartner bereits geleistet hat, der andere aber noch nicht => Insolvenzforderung (Quote)
- Wenn beide noch nicht (vollständig) erfüllt haben: Insolvenzverwalter hat Wahlrecht, ob er an Vertrag festhält oder zurücktritt. Bei Rücktritt kann der andere einen Schadenersatzanspruch als Insolvenzforderung geltend machen! (§ 21/1 IO)
Unternehmensreorganisation (URG)
- Besteht noch keine tatsächlich insolvente Situation, gibt es die Möglichkeit, ein Reorganisationsverfahren nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) einzuleiten.
- Rechtsgrundlage: URG
- Reorganisationsbedarf: grd. betriebswirtschaftliche Grundsätze (§ 1/2 URG) – insb. bei Verschlechterung EKQ (§ 1/3 URG)
- Links/Literatur:
Vermutung des Reorganisationsbedarfs
Vermutung-des-Reorganisationsbedarfs-URGRechtsgrundlagen
- Insolvenzordnung (IO) – Änderungen
- Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG 2010) BGBl. I 2010/29 | 612 d.B.
- Hinweis: Grundlage des Insolvenzverfahrens ist das ehemalige Konkursrecht
- Konecny, Andreas – Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz (ZIK 2010/119, 82)
- Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG 2010) BGBl. I 2010/29 | 612 d.B.
- Insolvenz-Entgelt-Sicherungsgesetz (IESG)
Bücher / Skripten
- Internetseiten
- Skripten
- Konecny, Andreas – VO Zivilgerichtliches Verfahren – Insolvenzverfahren (alte Rechtslage!!)
- Bücher