Die Farbe eines Aktenrückens bzw. Aktendeckel hat eine Aussagekraft (geregelt in § 381 Abs 3 Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz)

  • gelb = streitiges Verfahren
  • blau = Exekutionssachen
  • grau = außerstreitiges Verfahren
  • braun = Konkurs- und Ausgleichsakten
  • grün = Grundbuch- und Registerakten
  • rot = Straf- und Dienststrafakten

Weiters ist auf den Aktenrücke auch das Aktenzeichen vermerkt. Dies unterliegt folgender Form: