Der VfGH hat am 29.6.2013 (G35/2013 ua, V32/2013 ua) mit seinem Erkenntnis das BGBl I Nr 18/2013 aufgehoben:
Auszug aus der Entscheidung:
I. Die folgenden Bestimmungen werden als verfassungswidrig aufgehoben: […] 4. §§ 1 und 2 des Satzungsteils “Studienbeitrag” der Universität Graz in der Fassung Mitteilungsblatt der Universität Graz vom 6. Juni 2012, 35.a Stück, 38. Sondernummer;
Dh. Die autonome Einhebung der Studiengebühren der Universitäten, die im BGBl I Nr 18/2013 zur autonomen Einhebung der Studiengebühren berechtigt wurden, ist verfassungswidrig, da Die damals eingehobenen Studiengebühren sind zu refundieren.
Jede Universität hat dazu eine eigenes Vorgehen – Infos zur Umsetzung in Graz