Die Farbe eines Aktenrückens bzw. Aktendeckel hat eine Aussagekraft (geregelt in § 381 Abs 3 Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz)
- gelb = streitiges Verfahren
 - blau = Exekutionssachen
 - grau = außerstreitiges Verfahren
 - braun = Konkurs- und Ausgleichsakten
 - grün = Grundbuch- und Registerakten
 - rot = Straf- und Dienststrafakten
 
Weiters ist auf den Aktenrücke auch das Aktenzeichen vermerkt. Dies unterliegt folgender Form:





