Die Farbe eines Aktenrückens bzw. Aktendeckel hat eine Aussagekraft (geregelt in § 381 Abs 3 Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz)
- gelb = streitiges Verfahren
- blau = Exekutionssachen
- grau = außerstreitiges Verfahren
- braun = Konkurs- und Ausgleichsakten
- grün = Grundbuch- und Registerakten
- rot = Straf- und Dienststrafakten
Weiters ist auf den Aktenrücke auch das Aktenzeichen vermerkt. Dies unterliegt folgender Form: