Georg Jellinek (1851-1911)
Jellinek war ein deutsch-österreichischer Rechtsphilosoph, der den Staatsbegriff im Rahmen seiner “Drei-Elemente-Lehre” definierte. Nach Jellinek besteht ein Staat aus drei grundlegenden Elementen:
- Staatsgebiet: Ein klar abgegrenztes geographisches Territorium, auf dem der Staat seine Souveränität ausübt.
- Staatsvolk: Die Gesamtheit der Menschen, die dem Staat angehören und dessen Staatsbürgerschaft besitzen.
- Staatsgewalt: Die Fähigkeit des Staates, rechtliche und politische Autorität auszuüben und seine Entscheidungen innerhalb seines Territoriums durchzusetzen.
Jellineks Ansatz betont die Bedeutung von Territorium, Bevölkerung und Souveränität als grundlegende Elemente eines Staates. Er legt den Schwerpunkt auf die externen Aspekte der Staatlichkeit, wie die Anerkennung durch andere Staaten und die internationale Gemeinschaft.
Der Staat ist eine Einheit, die durch die dauerhafte Verbindung eines Volkes auf einem bestimmten Gebiet entsteht und mit Herrschaft ausgestattet ist.
Georg Jellink
Hand Kelsen
Kelsen war ein österreichischer Rechtsphilosoph und einer der Hauptvertreter der Reinen Rechtslehre. Im Gegensatz zu Jellinek konzentrierte sich Kelsen stärker auf die rechtliche Struktur des Staates und die normative Ordnung, die den Staat definiert und konstituiert.
Für Kelsen ist der Staat vor allem eine Rechtsordnung. Die Grundnorm (in Kelsens Worten “Grundnorm”) ist der zentrale rechtliche Ausgangspunkt, der die gesamte Rechtsordnung eines Staates begründet. Die Grundnorm ist eine hypothetische und unterstellte Norm, die den rechtlichen Rahmen für die Ausübung von Staatsgewalt und die Schaffung von Gesetzen und Verordnungen bildet.
Kelsens Staatsbegriff betont die Rolle der Rechtsordnung und die rechtliche Struktur als die Basis für die Existenz und Legitimation des Staates. Im Gegensatz zu Jellinek legt Kelsen den Schwerpunkt auf die internen Aspekte der Staatlichkeit und die normative Ordnung, die den Staat ausmacht.
Art 1 B-VG: Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.
B-VG nach Hans KElsen