Einführung

Kraftfahrzeuge mit überwiegend (> 50% der gefahrenen Kilometer) betrieblicher Nutzung sind als Betriebsvermögen anzusehen. Dabei sind die auf die betriebliche Nutzung anfallenden Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer von 8 Jahren (§ 8/6 EStG) abzuschreiben. Ausnahmen stellen Fahrschulfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen (zB Taxi). (vgl. 8/6 EStG)

Angemessene Anschaffungskosten

Als Anschaffungskosten wird allerdings nur ein Betrag von maximal 40.000 € (bis 2004: 34.000 €) anerkannt. (sogenannte Angemessenheitsprüfung, Luxustangente). § 20 Abs. 1 Z 2 lit b EStG bzw. § 12 Abs 1 Z 2 KöstG bestimmt, dass Ausgaben, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren und nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind, nicht von den Einkünften abgezogen werden dürfen. Ausgaben in Zusammenhang mit der Anschaffung eines PKW sind laut EStR, Rz 4771, nur insoweit angemessen, als sie den Betrag von 40.000 € nicht übersteigen. Das heißt, dass bei höheren Anschaffungskosten für Luxusautos die Afa von maximal 40.000 berechnet werden darf. Diese maximal absetzbaren Anschaffungskosten von 40.000 € verstehen sich inklusive Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe und fix installierten Sonderausstattungen.

UFS 15.05.2004, RV/0321-S/02

Jedoch hat der UFS in der Berufungsentscheidung vom 18.05.2004, RV/0321-S/03, als rechtmäßig erkannt, dass ausgehend von nach dem Erkenntnis des VwGH vom 22.03.2000, 97/13/0207 im Jahr 1991 als angemessen anzusehende Anschaffungskosten von 467.000 S die Angemessenheitsgrenze ab 1991 jährlich nach der Indexposition „PKW“ des Verbraucherpreisindex 1986 (VPI 1986) zu valorisieren sei. Gegen diese Entscheidung wurde eine (Amts)Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2004/15/0101-4 erhoben.

Stellungnahme des Bundesministerium für Finanzen

Das Bundesministerium für Finanzen kann sich der Ansicht des UFS aus den in der Stellungsnahme dargestellten Gründen nicht anschließen. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen ist der Wert von 34.000 € für alle Veranlagungsjahre (ab 1989) bis zum Jahre 2004 ein zutreffender Wert zur Konkretisierung der Angemessenheit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988. Rz 4771 EStR 2000 ist daher für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2004 anzuwenden.[1] Selbiges gilt natürlich auch für den seit 2005 gültigen neuen Betrag von 40.000 €.

erhöhte Anschaffungskosten

Nur in Ausnahmefällen, wenn konkrete betriebliche Besonderheiten im Einzelfall vorliegen, kommt eine höhere Angemessenheitsgrenze in Betracht (zB Allradfahrzeuge für Gemeindearzt im Gebirge, VwGH 22.12.2004, 2004/15/0101)

angemessene Anschaffungskoten bei Gebrauchtwagen

Ein Luxusfahrzeug verliert seine Luxustangente nicht dadurch, dass es gebraucht angeschafft wird (VwGH 22.1.2004, 98/14/0165). Bei Fahrzeugen, die in gebrauchtem Zustand angeschafft wurden, hat die Kürzung der Aufwendungen (Anschaffungskosten) auf Grund der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstzulassung dieses Fahrzeuges zu erfolgen. Die Kürzung ist daher vorzunehmen, wenn der Neupreis dieses Fahrzeuges über 34.000 Euro (ab 2005: 40.000 Euro, siehe Rz 4771) liegt. Daher wird bei Gebrauchtfahrzeugen die bisherige Nutzungsdauer von den 8 Jahren abgezogen und die Kosten auf die verbleibende Restnutzungsdauer verteilt. Bei einem Gebrauchtwagen ist auf den Preis der Erstzulassung abzustellen. In VwGH 98/14/0165 (22.01.2004) betont der Verwaltungsgerichthof erneut, dass die Anwendung der angemessenen Anschaffungskosten nicht direkt auf Gebrauchtwagen zu übertragen seien, eil auch ein Luxusfahrzeug seine Luxustangente nicht dadurch verliert, dass es gebraucht angeschafft wird.

Liegt die Erstzulassung mehr als 5 Jahre zurück, ist der tatsächliche Kaufpreis maßgeblich. (EstRL 4775)

Gebrauchte Fahrzeuge sind grundsätzlich auch nach Instandsetzung funktionstüchtig gemachte Fahrzeuge. Havarierte Fahrzeuge, denen nach Fahrtüchtigmachung bei wirtschaftlicher Betrachtung die Eigenschaft eines „neuen“ Wirtschaftgutes zukommt, sind keine gebrauchten Fahrzeuge. Dies ist der Fall, wenn ein Fahrzeug, das wirtschaftlich einen Totalschaden darstellt, wieder fahrtüchtig gemacht wird. Übersteigen die Aufwendungen nicht die Angemessenheitsgrenze, kommt es nicht zur Kürzung der Aufwendungen.

Begründung

Ein teurer PKW erweist sich gegenüber einem billigeren nicht nur als sicherer, sondern im Regelfall auch als repräsentativer. Auch der Umstand, dass Gewinne in Millionenhöhe erzielt werden, rechtfertigt keine höheren Anschaffungskosten (VwGH 26.7.1995, 92/15/0144). Im Hinblick auf das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 kann der auf die Repräsentation entfallende Teil der Aufwendungen für Personenkraftwagen nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden.

laufende Aufwendungen

Laufend Aufwendungen (zB Treibstoff, Versicherung, usw.) führen ebenfalls im Ausmaß ihrer betrieblichen Nutzung zu Betriebsausgaben. Da das Verhältnis zwischen betrieblicher und privater Nutzung erst im Nachhinein feststeht, kann man entweder zuerst die vollen Beträge als Ausgaben und zum Abschluss den Privatanteil zur Korrektur als Einnahme verbuchen oder die Aufwendungen erst im Nachhinein mit dem betrieblichen Anteil als Ausgabe ansetzen.

Treibstoffkosten sind idR in voller Höhe abzugsfähig, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Treibstoffverbrauch bei einem luxuriös ausgestatteten Kraftfahrzeug überproportional hoch ist (VwGH 27.7.1994, 92/13/0175).

Zu kürzen sind folgende Kosten:

  • AfA 
  • Zinsen 
  • Kosten einer Kaskoversicherung 
  • Haftpflichtversicherungsprämie einschließlich motorbezogene Versicherungssteuer (VwGH 18.12.2008, 2006/15/0169) 

Die Kürzung hat mit dem Prozentsatz zu erfolgen, um den die Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze übersteigen.

Neue ist hierbei die seit dem Erkenntnis des VwGH 18.12.2008, 2006/15/0169 vertretene Rechtsansicht, dass Haftpflichtversicherung, Kaskoversicherung und motorbezogene Steuer als wertabhängige Kosten anzusehen wären und jedenfalls einer Kürzung unterlägen. Jedenfalls nicht einer Kürzung unterliegt der Treibstoff (VwGH 27.7.1994, 92/13/0175)

Sonderausstattung

Die Anschaffungskosten umfassen auch alle Kosten für Sonderausstattungen (zB Klimaanlage, Alufelgen, Sonderlackierung, Antiblockiersystem, Airbag, Allradantrieb, Hochgeschwindigkeitsreifen, ein serienmäßig eingebautes Autoradio, ein serienmäßig eingebautes Navigationssystem usw.). Derartige Zusatzkosten erhöhen daher nicht die Obergrenze der Anschaffungskosten. Maßgeblich sind die tatsächlichen Kosten, daher sind handelsübliche Preisnachlässe vom Listenpreis zu berücksichtigen. (EStRL 4473)

Sondereinrichtungen, die selbstständig bewertbar sind, gehören nicht zu den Anschaffungskosten des PKW und fallen nicht unter die Angemessenheitsgrenze. Die Anschaffungskosten umfassen daher nicht die Kosten eines Autotelefons, ebenso wenig wie ein Taxameter, eine Funkeinrichtung, ein nachträglich eingebautes Navigationssystem oder ein Computer-Fahrtenbuch, die unabhängig abzuschreiben sind. Der nachträgliche Einbau eines Radios in das vom Unternehmer benutzte und zum Betriebsvermögen gehörende KFZ ist regelmäßig der privaten Sphäre zuzuordnen.

[1] Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen zur Entscheidung des UFS betreffend „Luxustangente“ (Bundesministerium für Finanzen, 29. Oktober 2004, Zl. 010203/110-IV/6/04)

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Links & Literatur