Einführung

Gem. § 6 Liebhabereiverordnung kann Liebhaberei im umsastzsteuerrechtlichen Sinn nur bei Betätigungen iSd § 1/2 LVO vorliegen. Aufgrund des § 6 LVO, der eine Legaldefinition zur Liebhaberei im Bereich des UStG darstellt, können Betätigungen gemäß § 1 Abs 1 niemals als Liebhaberei im Sinn des § 2 Abs 5 Z 2 UStG 1994 angesehen werden. Demzufolge wäre Liebhaberei in der Umsatzsteuer nur in folgenen Fällen möglich:

  • aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder
  • aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder
  • aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.

sofern nicht § 2/4 LVO zutrifft („wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten läßt“). Demzufolge wäre bei einer kleinen Vermietung iSd § 1/2 LVO die umsatzsteuerliche Liebhaberei idR anzunehmen. (kleine Vermietung: weniger als 3 Vermietungseinheiten). Des weiteren ist bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben iSd § 45/1+2 BAO jedenfalls eine Liebhaberei anzunehmen, wenn die Umsätze jährlich regelmäßig unter 2.900 € liegen (vgl.  UstR 2000 Rz 1240) 

Hintergrund: Bei Tätigkeiten, die nachhaltig mit Verlusten verbunden sind, würde es uU laufend zu einer Vorsteuerrückerstattung, als zu Gutschriften kommen. Damit wären Personen begünstigt, die mit ihrem privaten Hobby auch geringfügige Einnahmen erzielen. Um private Hobbytätigkeiten nicht durch eine Vorsteuererstattung zu „subventionieren“, wird solchen typischen Liebhaberei-Tätigkeiten in der Ust nur dann Unternehmereigenschaft (und damit die Berechtigung zum Vorsteuerabzug) zugebilligt, wenn die Tätigkeit einen Gesamtgewinn erwarten lässt (§ 2/5/2 UstG iVm § 6 LVO)

einkommenssteuerrechtliche und umsatzsteuerrechtliche Liebhabereieinschätzung

Es können auch in den Fällen des § 1/2 LVO die ertragssteuerliche und umsatzsteuerliche Liebhabereieinschätzung divergieren. (vgl. LRL „Wird im Einzelfall aus besonderen Gründen von der ertragsteuerlichen Beurteilung abgegangen, ist dies auf der Ebene des Finanzamtes nur im Einvernehmen mit dem Fachbereichsleiter für Umsatzsteuer zulässig.“; siehe dazu auch VfGH 20.6.2001, B 2032/99) Wenn eine Tätigkeit ertragsteuerlich als Liebhaberei und daher nicht als Einkunftsquelle behandelt wird, so kann in umsatzsteuerlicher Hinsicht dennoch ein nicht als Liebhaberei zu beurteilender Betrieb vorliegen, für dessen Leistungen die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen ist. Das umsatzsteuerliche Verständnis von Liebhaberei ist nämlich seit dem UStG 1994 wesentlich enger gefasst als das ertragsteuerliche (vgl. Ruppe, Umsatzsteuergesetz 1994, Tz 254 f zu § 2). Eine rein erfolgsorientierte Interpretation der Liebhabereibestimmung des § 2 Abs. 5 Z 2 zweiter Satz UStG 1994 wäre nämlich im Widerspruch zu Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie vom 17. Mai 1977, 77/388/EWG, ABl L 145, 1 gestanden. Nach dieser Bestimmung galt als Steuerpflichtiger, wer eine (in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte) wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis (vgl. diesbezüglich die im Wesentlichen gleich lautende Bestimmung des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl L 347, 1). Dem wurde in Österreich durch die Liebhaberei-Verordnung, BGBl. Nr. 33/1993, insofern Rechnung getragen, als Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur mehr für Tätigkeiten in Frage kommt, die typischerweise einer besonderen, in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder auf diese zurückzuführen sind. Dies betrifft regelmäßig Tätigkeiten, die auch nach der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden können (Ruppe, Umsatzsteuergesetz 1994, Tz 12 und 254 f zu § 2).

Problem Feststellung der Liebhaberei

In der Est kann Liebhaberei auch nachträglich festgestellt werden; in der Ust muss über Liebhaberei sofort entschieden werden, weil nur Unternehmer Rechnungen mit USt ausstellen dürfen. (vgl. UstR 2000 Rz 1739: Die Beurteilung der Frage, ob im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse erzielt werden, ist oft erst nach einem mehrjährigen Beobachtungszeitraum möglich. Zunächst ist es häufig noch ungewiss, ob die Tätigkeit im Rahmen eines Unternehmens ausgeübt wird und die Einnahmen daher umsatzsteuerbar sind oder ob die Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 als nicht unternehmerisch gilt und die Einnahmen daher nicht der USt unterliegen. Werden in einem solchen Fall bis zur endgültigen Klärung der Unternehmereigenschaft Rechnungen mit Steuerausweis ausgestellt, so können diese Rechnungen in sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 12 UStG 1994 nachträglich berichtigt werden (VwGH 16.12.1980, 1641/79, 1805/79; 19.1.1984, 83/15/0010).)

Unternehmenseinheit und Ust

Unternehmenseinheit: „Das Unternehmen erfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers“ (§ 2/1/2.S UstG) Danach kann der Unternehmer zwar mehrere Betriebe haben, aber immer nur ein Unternehmen. 

Beispiel: Frau W betreibt eine eigene Werbeagentur und  vermietet Liegenschaften. Au­ßerdem betreibt sie mit  ihrer Tochter gemeinsam eine Trafik. Die Werbeagentur und die Vermietung sind das Unternehmen der Frau W. Dagegen  ist die Trafik ein getrenn­tes Unternehmen;  Unternehmer  ist  nicht  Frau W,  sondern  die  Personengesellschaft zwischen W und  ihrer Tochter. 

Zwar bilden die Liegenschaftsvermietung und die Werbeagentur ein Unternehmen, dennoch ist deren umsatzsteuerrechtliche Liebhabereibeurteilurteilung getrennt vorzunehmen. Dies legt schon § 2/5/2 UstG nahe. „Nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehene Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt“. In die selbe Richtung geht auch Ruppe, UstG 1994, Tz 254f zu § 2 UstG „Unterschiedliche Tätigkeiten eines Unternehmens iSd § 2 UStG 1994 sind allenfalls gesondert zu beurteilen. So ist die umsatzsteuerliche Liebhabereibeurteilung für jede eine Einheit bildende Tätigkeit gesondert vorzunehmen.“  (siehe auch VwGH 2006/17/0118)

umsatzsteuerrechtliche Liebhaberei einer Körperschaft öffentlichen Rechts:

Bezüglich der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Betrieben gewerblicher Art (zB Friedhofsgärtnereien, Rathauskeller, Stiftsweinbau) einer Körperschaft öffentlichen Rechts bestehen Divergenzen zwischen Verwaltung und Judikatur. Nach Meinung der Verwaltung wird Liebhaberei auch dann nicht angenommen, wenn derartige Betriebe auf Dauer keine Gewinne erwarten lassen. Die Judikatur hingegen hält Liebhaberei auch bei diesen Körperschaften des öffentlichen Rechts für möglich. Auf Grundlage der LVO ist diese Ansicht jedoch nicht zu rechtfertigen, weshalb auch von einer Unternehmenseigenschaft und somit von einer Steuerbarkeit (mit Vorsteuerabzug) bei dauernd defizitären öffentlichen Betrieben auszugehen ist. Dies kann man ganz einfach damit begründen, dass umsatzsteuerrechtliche Liebhaberei nur für Tätigkeiten in Frage kommt, die typischerweise einer besonderen, in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder auf diese zurückzuführen sind.  Solche Tätigkeiten kommen aber bei Kapitalgesellschaften im Eigentum der öffentlichen Hand schon deswegen nicht in Betracht, weil deren Tätigkeiten (Betriebe) nicht in einer in der Lebensführung begründeten Neigung begründet sein können. Deren defizitäre Tätigkeiten sind daher regelmäßig umsatzsteuerlich nicht als Liebhaberei zu beurteilen (vgl. Ruppe, Umsatzsteuergesetz 1994, Tz 268 f zu § 2).

umsatzsteuerrechtliche Liebhaberei bei Landwirtschaft

Im Regelfall sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe unter § 1/1 LVO einzureihen und es liegt nach § 6 LVO Liebhaberei nicht vor (vgl. VwGH 16.11.2009, 2008/15/0059). Wird ausnahmsweise eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, die auf Dauer gesehen keine Gewinne oder Überschüsse erwarten lässt, weil diese unter § 1/2 LVO fällt (zB Jagd), so liegt keine unternehmerische Tätigkeit vor. Die Beurteilung der Liebhaberei hat abstrakt nach Verkehrsauffassung und nicht Anhand der subjektiven Verhältnisse zu erfolgen. (Die Liebhaberei ist laut Rechtsprechung jedenfalls ab 16 Hektar zu verneinen ist) Demzufolge können nur Kleinstlandwirtschaften Liebhaberei sein. (vgl. VwGH 2008/15/0059 (16.12.2009))

Links & Literatur

Liebhabereientscheidungen