Bei der Gaststättenpauschalierung handelt es sich um eine eine Verordnung, die gem. § 17 Abs 4 und 5 EStG vom Bundesminister für Finanzen für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestellt wurde. 

alte Rechtslage (Gewinnpauschalierung)

(bis 31.12.2012 | Gastgewerbepauschalierung, BGBl. II Nr. 227/1999)

Bei der Gastgewerbepauschalierung iSd BGBl. II Nr. 227/1999, die bis zum 31.12.2012 gültig war, handelt es sich um eine Gewinn- und Vorsteuerermittlung nach Durchschnittsätzen (Vollpauschalierung), sofern folgende Voraussetzungen erfüllt waren:

  • keine Buchführungspflicht oder freiwillige Buchführung (§ 2/1 Gastgewerbepauschalierungsverordnung 1999)
  • Umsatz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres iSd § 125 BAO [Netto] < 255.000 Euro (§ 2/2 Gastgewerbepauschalierungsverordnung 1999)

Darüber hinaus ergibt sich aus § 2/2 ein eingeschränkter Anwendungsbereich (§ 2/2), da bei den Gaststätten und Beherbergungsbetrieben sowohl Speisen als auch Getränke angeboten werden müssen. Die Verordnung ist so zu verstehen, dass Betriebe in denen nur Speisen angeboten werden die Gewinnpauschalierung nicht in Anspruch nehmen dürfen, da Durchschnittssätze jeweils nur für Gruppen von Steuerpflichtigen  festzulegen sind, deren steuerliche bzw. wirtschaftliche Verhältnisse annähernd gleich sind. (UFS RV/0151-G/09). Des bedeutet, dass die Konsumation von Speisen als auch von Getränken in einem relevanten Ausmaß zum Gesamtumsatz beitragen muss. Bei einem Ausmaß von 10% ist dies definitiv nicht der Fall. (UFS RV/0056-K/09) Ebenso stellen die üblicherweise in Handelsbetrieben angebotenen Lebensmittel (zB Brezen, Schokoriegel …) keine Speisen im Sinne dieser VO dar. Genau so wenig handelt es sich um Speisen, wenn Produkte lediglich erwärmt werden (zB Würstel). Ein Speisenangebot, wie es von Gaststätten erwartet wird, umfasst nach jüngster VwGH-Judikatur individuell für den Gast zubereite-te Speisen. (VwGH 5.9.2012, 2012/15/0120)

Die Pauschalierung umfasst darüber hinaus nur regelmäßig im Betrieb anfallende Rechtsgeschäfte. Das bedeutet, dass außergewöhnliche Vorgänge gesondert zu erfassen sind. Selbiges gilt auch für Provisionen und provisionsähnliche Betriebseinnahmen. Der Gewinn ist zu ermitteln, indem zu einem Sockelbetrag von 2.180 € 5,5% der Bruttoeinnahmen hinzugerechnet werden, wobei jedoch ein Mindestgewinn von 10.900 € angesetzt werden muss. Das bedeutet, dass man bis Bruttoeinnahmen von 158.545,45 € mit einem Gewinn von 10.900 € rechnet; sofern die Bruttoeinnahmen darüber liegen, muss die Gaststättenpauschalierung folgendermaßen berechnet werden. 

Gaststättenpauschalierung nach BGBl. Nr. 227/1999 mit Bruttoeinnahmen > 158.545,45 €

Gaststättenpauschalierung nach BGBl. Nr. 227/1999 mit Bruttoeinnahmen < 158.545,45 €

Neben der pauschalen Gewinnermittlung sieht die Gastgewerbepauschalierungsverordnung auch die pauschale Vorsteuerermittlung vor. Die Vorsteuer wird hierbei ermittelt, indem die Betriebseinnahmen (exkl. Einnahmen aus Getränken aus Verkauf) mit 5,5 % pauschaliert und die tatsächlichen Vorsteuern aus Getränkeeinkäufen und Investitionen hinzugerechtet wurden. (§ 4 Gastgewerbepauschalierungsverordnung 1999)

Gründe für die Novelierung

Die Aufhebung ist darauf zurückzuführen, dass die Vollpauschalierung dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz und auch § 17 Abs. 4 EStG bzw. § 14 Abs. 1 Z 2 UStG widerspricht, wonach die Durchschnittssätze aufgrund von Erfahrungen über wirtschaftliche Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Steuerpflichtigen festzusetzen seien und zu einer den wirtschaftlichen Gegebenheiten der Gruppenmitglieder möglichst entsprechenden Besteuerung führen sollten. [SWK 6/2013, 345]

aktuelle Rechtslage (Ausgabenpauschalierung)

(ab 1.1.2013 | Gastgewerbepauschalierung, BGBl. II Nr. 488/2012)

Bei der seit 1.1.2013 geltenden Gastgewerbepauschalierung handelt es sich um keine Vollpauschalierung, sondern um eine gegenüber § 17 Abs. 1 EStG erweiterte Betriebsausgabenpauschalierung. Die neue Pauschalierung ist auf Betriebe des Gastgewerbes beschränkt und umfasst somit nicht mehr alle Beherbergungsbetriebe. Betriebe des Gastgewerbes werden in § 111 der Gewerbeordnung 1994 definiert. Somit ist die Ausgabenpauschalierung nur den Gaststätten vorbehalten, die über eine Gewerbeschein gem. § 111 GewO und diesen auch benötigen. Dadurch sind sämtlichen kleinen Gastgewerbebetriebe, von der Pauschalierung ausgeschlossen. (zB Schutzhütten, Beherbergungsbetriebe mit nicht mehr als 10 Fremdenbetten udgl.)

Weiters gelten dieselben Voraussetzungen, wie bereits bei der zuvor gültigen Gaststättenpauschalierung:

  • keine Buchführungspflicht oder freiwillige Buchführung (§ 1/2/1 Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013)
  • Umsatz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres iSd § 125 BAO [Netto] < 255.000 Euro (§ 1/2/2 Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013)

Sofern die Gaststätte einerseits in den Anwendungsbereich der Pauschalierung fällt und andererseits die zusätzlichen Kriterien erfüllt, kann man auf Basis des Umsatzes iSd § 125 Abs. 1 BAO (BMGL) die 3 Teilpauschalien nutzen:

  • Grundpauschale (10%) (§ 3/1 Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013)
  • Mobilitätspauschale (2%) (§ 4 Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013)
  • Energie- und Raumpauschale (8%) (§ 5 Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013)

Die Mobilitätspauschale und die Energie- und Raumpauschale können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn auch die Grundpauschale in Anspruch genommen wird. Das bedeutet, dass man die beiden anderen Pauschalen nur dann nutzen kann (nicht muss!), wenn man die Grundpauschale in Anspruch nimmt. Weiters ist zu beachten, dass bei einem Umsatz iSd § 125/1 BAO von weniger als 30.000 durch den Ansatz des Pauschalbetrags von 3.000 kein Verlust entstehen darf. (§ 3/1). Durch Inanspruchnahme der Pauschalierung ist Unternehmer 2 weitere Jahre gebunden, die Kombination der 3 Teilpauschalien anzuwenden (also ingsesamt 3 Jahre) (§ 6/1 Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013).

Im Gegensatz zur Gastgewerbepauschalierung 1999 ist eine Vorsteuerpauschalierung nicht mehr vorgesehen. 

Grundpauschale (§ 3)

Von der Grundpauschale sind folgende Ausgaben und Aufwendungen erfasst, um Probleme bei der Beweisführung im Zuge etwaiger Betriebsprüfungen zu vermeiden:

  • für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer (§ 3/2)
  • Einrichtungsgegenstände der Wohnung (§ 3/2)
  • Büromaterial
  • Marketing
  • Fachliteratur
  • Bewirtung
  • allgemeine Verwaltungstätigkeiten
  • Rechts- und Beratungsleistungen
  • Fort- und Weiterbildung
  • Post und Telefon (vgl. SKW 6/2013, 345)

Von der Grundpauschale nicht erfasst, und bei der Einkommensermittlung gesondert anzusetzen sind folgende Ausgaben und Aufwendungen (§ 3/3)

  • Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären,
  • Ausgaben für Löhne, Lohnnebenkosten und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden,
  • Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 EStG 1988,
  • Ausgaben, die im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung von Arbeitnehmern und für im Betrieb des Steuerpflichtigen tätige Personen aufgewendet werden, einschließlich damit zusammenhängender Vergütungen für Reisekosten, einen Verpflegungsmehraufwand (Tagesgelder) und den Nächtigungsaufwand,
  • die Absetzung für Abnutzung nach den §§ 7 und 8 EStG 1988 sowie ein zu berücksichtigender Restbuchwert,
  • betriebliche Ausgaben für die Instandsetzung und Instandhaltung,
  • Ausgaben für Miete und Pacht von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens sowie von (Teil-)Betrieben,
  • Fremdmittelkosten,
  • ein Bildungsfreibetrag nach § 4 Abs. 4 Z 8 und Z 10 EStG 1988 sowie ein Grundfreibetrag nach § 10 EStG 1988.

Mobilitätspauschale (§ 4)

Mit der  Mobilitätspauschale (2 %) sind sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der betrieblichen Nutzung des KFZ abgegolten. Dies sind insbesondere

  • AfA
  • Leasingaufwendungen
  • Kilometergeld

Weiters sind auch alle betrieblich veranlassten Nutzungen von öffentlichen Verkehrsmitteln und betrieblich veranlasste Taxifahrten damit abgegolten. Darüber hinaus auch die Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft durch betrieblich veranlasste Reisen iSd § 4 Abs 5 EStG. Wichtig hierbei ist, dass es lediglich Aufwendungen betrifft, die den Gastwirt selbst  betreffen. Demzufolge sind gem. § 4/2 Aufwendungen für Arbeitnehmer oder Personen betreffen, die für den Betrieb des Steuerpflichtigen tätig sind, davon nicht betroffen. Falls diese Pauschalierung nicht in Anspruch genommen wird, sind die tatsächlichen Aufwendungen bzw. Ausgaben anzusetzen (§ 4/3).

Hinsichtlich der Höhe ist die Mobilitätspauschale einerseits durch die höchste Pendlerpauschale (§ 16 Abs 1 Z 6 EStG: derzeit: 3.672 €) und andererseits durch § 4/1 (5.100 €) gedeckelt. 

Energie- und Raumpauschale (§ 5)

Die Energie- und Raumpauschale (8%) bezieht sich auf Ausgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit der betrieblichen Nutzung von Räumlichkeiten, die der Ausübung des Gastgewerbes dienen. Dies Pauschale umfasst demzufolge folgende Ausgaben:

  • Heizung
  • Strom
  • Aufzüge
  • Reinigung
  • Ungezieferbekämpfung
  • Schornsteinreinigung
  • Sach- und Haftpflichtversicherung
  • sonstige Betriebsausgaben (SKW 6/2013)

Wird die Energie- und Raumpauschale nicht in Anspruch genommen, sind die tatsächlichen Ausgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit der betrieblichen Nutzung anzusetzen (§ 5/3)

Unabhängig von dieser Pauschale dürfen angesetzt werden:

  • Afa nach §§ 7 und 8 EStG, sowie ein zu berücksichtigender Restbuchwert
  • Ausgaben für Instandhaltung und Instandsetzung
  • Ausgaben für Miete und Pacht.

Beispiele

In Abhängigkeit der Ausgaben, die durch die einzelnen Pauschalen abgedeckt sind, kann es sinnvoll sein einzelne Pauschalierungen in Anspruch zu nehmen, wie folgende Beispiele zeigen.

Beispiel 1: Die Pauschalen sind immer größer als die Ausgaben & Aufwendungen. Daher wird man immer die Pauschalierung wählen.

Beispiel 2: Die Pauschalen sind immer kleiner als die tatsächlichen Aufwendungen & Ausgaben. Daher ist die exakte Gewinnermittlung steuerlich am besten.

Beispiel 3: In gewissen Konstellationen, kann es auch sinnvoll sein nicht alle Pauschalierungen in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall macht es Sinn nur die Grundpauschale und die Energie- und Raumpauschale anzuwenden. 

Europarecht

Sowohl die alte als auch die neue Rechtslage ist aufgrund des Vorranges des Unionsrechts vor dem innerstaatlichen Recht nicht anzuwenden, da es sich um eine unzulässige Beihilfe iSd Art. 87 EGV (jetzt: Art 107 AEUV) handelt. 

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Rechtsgrundlage / Literatur