Bis vor einigen Jahren gab es in Österreich noch sehr streng reglementierte Ladenöffnungszeiten und Sperrzeiten für Gastronomie- und Handelsbetriebe. Sowohl die Sperrstunde als auch die Aufsperrstunde werden gem. § 113 GewO (vor 37.07.2002: § 152) durch eine vom Landeshauptmann herausgebrachte Verordnung geregelt. In der Steiermark ist dies beispielsweise die stmk. Sperrzeitenverordnung 1998. Abweichend zu dieser allgemeinen Regelung können zum Schutz der Bevölkerung gem. § 113 Abs. 2 GewO frühere Sperrstunden festgelegt werden.  Spätere Sperrstunden (§ 113 Abs. 3 GewO) können, sofern es im öffentlichen Interesse ist, auch bewilligt werden. 

Ein bekanntes Beispiels ist die Sperrstundenregelung des Uni-Viertels in Graz. Am 11.07.2012 hat die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz, einen Bescheid erlassen, der auf Basis von § 113 Abs. 5 GewO die Aufsperrstunde und Sperrstunden regelt, da „die Nachbarschaft durch nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbe unzumutbar belästigt wurde“. (§ 113/5 GewO). [Entscheidung gegen das Lokal „Gecco“ (VwGH 2012/04/0114, 25.09.2012)] Die Nachbarn, die eine solche Verkürzung der Betriebszeiten der Gasstätte angeregt haben, sind im Verfahren als Beteiligte beizuziehen. (§ 8 AVG)

Darüberhinaus gibt es Sonderregelungen für Gastgärten. Diese werden nicht mittels VO geregelt, sondern direkt in der Gewerbeordnung (§ 76a [früher: § 148 GewO]). Hierbei wird unterschieden, ob 

(a) die Gastgärten auf öffentlichem Grund liegen bzw. an öffentlichen Verkehrsflächen angrenzen => § 76a Abs. 1 GewO: 8-23 Uhr

(b) oder nicht. => § 76 Abs. 2 GewO: 9-22 Uhr

In beiden Fällen ist innerhalb der erwähnten Zeiten der Betrieb von Gastgärten ohne Genehmigung erlaubt, sofern die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 eingehalten werden und gem. § 76a Abs. 3 zuvor der Behörde angezeigt wurde. (Unterlagen gem. § 353 Z 1 lit. a bis lit. c GewO erforderlich). Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann man um eine Genehmigung (Betriebsanlagengenehmigung) ansuchen, die gem. § 81 GewO uU erteilt wird.

Gemeinden können gem. § 76a Abs 9 GewO abweichende Regelungen treffen. (Beispiele für die sog. Gastgärtenverordnung siehe unten). 

Bis zum 1.12.2012 wurden Schanigärten, sofern die Voraussetzungen des § 76a/1 GewO erfüllt waren, automatisch erlaubt, da im Gesetz stand „eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn die im Einleitungssatz und in Z 1 bis Z 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind„. Dies bedeutete, dass sofern die Zeiten (8-23 Uhr bzw. 9-22 Uhr) eingehalten wurden, davon ausgegangen wurde, dass keine Lärmbelästigung entstehe. Durch die Entscheidung des VwGH (VfGH 7.12.2011, G 17/11) wurde dieser Satz gestrichen, wodurch solche Gastgärten nicht mehr automatisch erlaubt sind, sondern auf die örtlichen Gegebenheiten Rücksicht zu nehmen ist. 

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