Am 28.11.2012 einigten sich sieben Bundesländer (Kärnten, Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Wien) im Rahmen eines Memorandums (Sieben Länder Vereinbarung) Ausgehzeiten, Alkoholausschank an Jugendliche udgl. einheitlich zu regeln (ohne Tirol und Vorarlberg . Mit Austreten der Steiermark aus dieser Vereinbarung am 14.3.2013 und den Bedenken von Burgenland und Oberösterreich, wird es jedoch keine einheitliche Regelung geben. 

Daher richtet sich der Ausschank von alkoholischen Getränken weiter an den jeweiligen Landesgesetzen und den § 114 GewO. Sofern das jeweilige Landesgesetz eine Verwaltungsstrafe festsetzt, besteht keine Möglichkeit, dass sowohl nach den Landesgesetzen (zB Stmk: § 4/5 iVm § 9 iVm § 16 StJSchG: bis zu 2500 €) und nach § 114 iVm § 367 GewO (bis zu 2180 €)  bestraft wird, da es sich um das selbe strafbare Verhalten handle, was auch durch den Verweis auf die Landesgesetze durch § 114 GewO zum Ausdruck gebracht wird. (sonst handle es sich um einen Verstoß gegen Art 4 de 7. ZP-MRK; vgl. VwGH 2006/11/0222 – 18.06.2008)

Die Regelungen zum Alkoholkonsum für Jugendliche ergeben sich aus § 9 StJSchG:

  • Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Konsum von Tabakwaren und alkoholischen Getränken verboten.
  • Vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Konsum von Getränken, die alkoholische Getränke mit über 14 Volumsprozent enthalten, verboten.
  • Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Konsum von Drogen und ähnlichen Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, fallen, die jedoch allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können, verboten. Dies gilt nicht, wenn deren Anwendung ärztlich angeordnet wurde.

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